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22.06.2006 - dvb-Presseservice

Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung wird vereinfacht

Zur geplanten gesetzlichen Klarstellung für eine Vereinfachung bei der Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Bundesregierung hat bei der Amtsübernahme zugesagt, dass so genannte Ein-Euro-Jobs künftig keine Auswirkungen auf die Höhe der Rentenanpassungen haben sollen. Maßgebend für die Rentenanpassungen ist grundsätzlich die Entwicklung der Pro-Kopf-Löhne nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR), die durch das Statistische Bundesamt festgestellt wird. Da Ein-Euro-Jobs nur mit sehr geringen Entgelten in die Berechnung eingehen, wirken sie dämpfend auf die Lohnentwicklung und damit auch auf die Rentenanpassung.

Um diesen Effekt künftig zu vermeiden, beabsichtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Änderung, mit der sichergestellt wird, dass die statistische Erfassung der Ein-Euro-Jobs im Rahmen der VGR sich nicht auf die Höhe der Rentenanpassungen auswirken kann. Die Regelung wird für Rentenanpassungen ab 2007 gelten. Im Jahr 2006 war eine verzerrende Wirkung von Ein-Euro-Jobs durch das am 6. April vom Deutschen Bundestag beschlossene "Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 20062 ausgeschlossen worden. Das Gesetz wird zügig vorbereitet.

Im Rahmen dieses Gesetzes will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch die Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung vereinfachen. Durch eine gesetzliche Klarstellung sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, für die Zahlung der voraussichtlichen Beitragsschuld des laufenden Monats auf das Rechnungsergebnis des Vormonats abstellen zu können. Dies wirkt sich für Unternehmen positiv aus, die bisher bei der neuen Regelung zur Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zum Monatsende zusätzlichen Aufwand haben, weil sich bei ihnen durch häufigen Wechsel ihrer Mitarbeiter oder durch Schwankungen bei den erzielten Entgelten beinahe monatlich Änderungen in der Abrechnung ergeben.

Diese Klarstellung durch den Gesetzgeber ist erforderlich geworden, weil die Spitzenverbände der Sozialversicherung es im Rahmen der Auslegung der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht zulassen, dass Unternehmen ihre Beitragsschuld in diesen Fällen auch durch pauschale Abschläge erfüllen können.

Unternehmen, die in der Regel gleich bleibende Löhne und Gehälter zahlen, führen wie bisher ihre Beiträge zum Monatsende an die Einzugsstelle ab. Sie hatten bisher schon nur eine Abrechnung ihrer Beiträge zu leisten.

Die Neuregelung für die Fälle, in denen aufgrund der genannten Änderungen auf das Ergebnis des Vormonats abgestellt werden kann, soll zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten.



Leiter der Pressestelle
Herr Stefan Giffeler
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