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18.06.2009 - dvb-Presseservice

Abschaffung der Ausnahmegenehmigung gem. § 34 c GewO wäre ein fataler Fehler, welcher den Verbraucherschutz nicht stärkt sondern diesem extrem schadet!

Die INVERS GmbH als einer der größten Versicherungsmaklerpools in Deutschland hat in den letzten Jahren ihr Geschäftsfeld im Bereich der Vermittlung von Investmentfonds im Rahmen der Ausnahmegenehmigung gem. § 34 c GewO erheblich ausgebaut. Ziel der Betätigung auf diesem Geschäftsfeld ist es, dem banken- und versicherungsunabhängigen Makler ein breiteres Produktspektrum bei der Betreuung seiner Kunden zur Verfügung zu stellen.

Sinnvolle Alternative
Die Produkte, welche im Rahmen der Genehmigung gem. § 34 c GewO vermittelt werden können, stellen zum Teil wirtschaftlich sinnvolle Alternativen für den Kunden zu den häufig vermittelten kapitalisierenden Versicherungsprodukten dar. Kapitalisierende Versicherungsprodukte sind z. B. staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte wie Riester- oder Rürup-Renten, Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge, aber auch sonstige Fondsgebundene bzw. Kapitalbildende Renten- und Lebensversicherungen sowie Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr. Derartige Produkte werden Kunden leider nicht selten unter ausschließlicher Herausstellung ihrer Vorteile und ohne Nennung ihrer teils erheblichen Nachteile vermittelt.

Abschaffung der Ausnahmegenehmigung konterkariert Verbraucherschutz
Bestrebungen mit dem Ziel die Ausnahmeregelung gem. § 34 c GewO abzuschaffen würden dazu führen, dass auch Versicherungsmakler im Bereich der Vermittlung von Investmentfonds gezwungen werden, ausschließlich für Finanzdienstleistungsinstitute (sogenannte Haftungsdächer) tätig zu werden. Solches Vorgehen widerspräche nach Ansicht der INVERS GmbH dem Kundenschutz in Besorgnis erregender Art und Weise.

Ursachen
Die Ursache für die von verschiedenen Seiten geäußerten Überlegungen, die Ausnahmegenehmigung gem. § 34 c GewO abzuschaffen, dürfte darin zu sehen sein, dass in jüngster Vergangenheit viele Kunden durch die Vermittlung von Beteiligungen, Zertifikaten, Genussrechten, Optionsscheinen etc. nachhaltig geschädigt wurden.

Falsch ist jedoch die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass vornehmlich Vermittler mit einer Genehmigung gem. § 34 c GewO diesen Schaden verursacht hätten und bei Abschaffung der Genehmigung gem. § 34 c GewO für die Zukunft sinnvolle Schadensvorsorge getroffen werden kann.

Unzureichende Schulungen
Die Ursache für den massenhaften und in erheblichem Maße ohne ausreichende Risikobelehrung stattfindenden Vertrieb vorgenannter Produkte dürfte wohl am ehesten in oft von Finanzdienstleistungsinstituten vorgegebenen Provisionssystemen sowie der nicht selten unzureichenden Qualifikation vieler Vermittler zu sehen sein. Insbesondere die für eine qualitativ anspruchsvolle Vermittlung und Kundenberatung erforderlichen produktbezogenen Schulungen sind häufig unzureichend. Der Vermittler wird (offensichtlich auf Grund der Ausgestaltung der Produkte) nicht ausreichend über deren Nachteile und Risiken informiert und diesbezüglich geschult.

Vorgenannte Konstellation führt dazu, dass der Vermittler schon aus monetären Gründen nicht in der Lage ist, die von ihm geworbenen Kunden in angemessener Art und Weise zu vertreten und deren Interessen zu wahren.

Zuvorderst müssen die Produktanbieter haften
Der Gesetzgeber muss also nach Meinung der INVERS GmbH die Produktanbieter selbst in die Pflicht nehmen. Dies kann z. B. derart geschehen, dass in jedem Fall zuvorderst der Produktanbieter selbst für die Falschberatung schadenersatzpflichtig ist, damit lediglich den Vermittler regressieren kann und in diesem Fall eine ordnungsgemäße Schulung gegenüber dem Vermittler nachzuweisen hat.

Solches Vorgehen würde nach Überzeugung der INVERS GmbH sehr schnell dazu führen, dass sich entweder die Produktqualität oder die Schulung der Vermittler sehr schnell verbessern würden; wünschenswerter Weise beides.

Versicherungsmakler werden im Finanzbereich abhängige Vertreter
Das Ergebnis der Abschaffung der Ausnahmegenehmigung gem. § 34 c GewO führt jedoch zu einem untragbaren Zustand, nämlich dass auch jeder Vermittler offener Investmentfonds sich einem so genannten Finanzdienstleistungsinstitut anschließen müsste. Nach den gesetzlichen Regelungen im Kreditwesengesetz ist er danach verpflichtet, ausschließlich für das jeweilige Finanzdienstleistungsinstitut tätig zu werden und dessen Interessen zu vertreten.

Auf diese Art und Weise würde mit gesetzgeberischer Unterstützung effektiv dafür Sorge getragen, dass auch unabhängige, den Kundeninteressen verpflichtete Vermittler (mithin Versicherungsmakler) im Investmentfondsbereich nicht mehr am Markt tätig wären. Der für Unabhängigkeit bürgende Versicherungsmakler müsste sich im Bereich dieser Tätigkeit gegen seine Berufswahl entscheiden und wäre nicht mehr berechtigt und nicht in der Lage, den Kunden unabhängig zu beraten und zu betreuen. Ganz im Gegenteil wäre der Versicherungsmakler in seinem Berufsbild ad absurdum geführt, da er die Interessen eines Finanzdienstleistungsinstituts in ausschließlicher Bindung wahrzunehmen hätte.

Unabsehbare Folgen
Die wirtschaftliche Folge würde sein, dass die Initiatoren der für die Kunden hochrisikovollen Produkte in die Lage versetzt würden, Zugriff auf den gesamten deutschen Versicherungsvermittlermarkt zu haben – inklusive der oft zum Kundennachteil entwickelten Provisionssysteme. Das Ergebnis könnte sein, dass der Vertrieb hoch risikobehafteter Produkte erheblich ansteigt, da es durch den Anreiz hoher Provisionen gefördert wird.

Nach Auffassung der INVERS GmbH würden in diesem Fall letztlich die Mitverursacher der Finanzkrise die Möglichkeit bekommen, ihr Vertriebspotenzial erheblich zu erweitern und bisher unabhängige Kundenvertreter vertraglich zu Interessenvertretern von Finanzdienstleistungsinstituten und Banken zu machen.

INVERS unterstützt Regulierung im Sinne § 34d GewO auch im Finanzsektor
Unterstützt wird von der INVERS GmbH jedwede Bestrebung, welche zu einer höheren Qualifizierung unabhängiger Vermittler führt. Denkbar und sinnvoll zur Erreichung eines effektiven Verbraucherschutzes ist daher, die Regulierung des Fondsvermittlermarktes in vergleichbarer Art und Weise zum Versicherungsvermittlermarkt durchzuführen. Die Schaffung eines Registers für Fondsvermittler sowie die Forderung eines Sachkundenachweises sind wichtige Instrumente des Kundenschutzes. Auch die „alte Hasen“ Regelung hat sich bewährt.

Erleichternde Regelungen favorisiert die INVERS GmbH für bereits nach § 34d GewO registrierte Versicherungsvermittler. Diesen Vermittlern sollte grundsätzlich Zugang zur Ausnahmeregelung des § 34 c GewO gegen Erweiterung ihrer Vermögensschadenhaftpflicht gewährt werden, da diese Vermittler bereits geprüft, registriert und damit reguliert sind. Dem folgend sollen solche Vermittler grundsätzlich in ein zu schaffendes Register für Fondsvermittler eingetragen werden können.

Hochrisikovolle Anlagen sollen nicht mehr unter die Ausnahmegenehmigung fallen
Zudem hält die INVERS GmbH es für eine wichtige Regulierung im Produktbereich des § 34 c GewO, dass hochrisikovolle Anlageformen - wie stille Beteiligungen, atypisch stille Beteiligungen, Schiffsbeteiligungen, Beteiligungen an geschlossenen Fonds etc., - nicht mehr unter die Ausnahmeregelung des § 34 c GewO fallen. Die Vermittlung derartiger Produkte ist mit erheblichen Risiken für die Kunden verbunden und letztlich in der Risikosituation mit der Vermittlung von Zertifikaten vergleichbar, oft risikovoller als diese. Daher sollten vorgenannte Produkte einer weit strengeren Regulierung als der Ausnahmeregelung des § 34 c GewO unterliegen.

INVERS setzt sich für Versicherungsmakler ein
Die INVERS GmbH wird sich weiterhin bei den entsprechenden Ministerien für eine Lösung einsetzen, welche es Versicherungsmaklern auch in Zukunft ermöglicht, in unabhängiger Art und Weise, mithin im Kundeninteresse, vermittelnd im Markt der offenen Investmentfonds tätig sein zu können.



Herr Udo Rummelt
Tel.: 0341/5256 -129
Fax: 0341-5256201
E-Mail: Udo.Rummelt@invers-gruppe.de

INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft
mbH
Sportplatzweg 15
04178 Leipzig
http://www.invers-gruppe.de

Zur INVERS Versicherungsvermittlungs GmbH
Die INVERS GmbH ist einer der bestandsgrößten Maklerpools Deutschlands. An dem in Leipzig beheimateten und für seine Transparenz mehrfach ausgezeichneten Maklerpool bestehen weder offene noch verdeckte Beteiligungen von Versicherungs- bzw. Fondsgesellschaften oder sonstigen Unternehmen. Für Versicherungsmakler ist die INVERS GmbH damit Markt-Garant wirklicher Unabhängigkeit und idealer Partner für die Bereiche Versicherungen, Investmentfonds und Bausparen. Nähere Informationen zur INVERS GmbH erhalten Sie z. B. unter http://www.inverspartner.de.