Anzeige
06.05.2010 - dvb-Presseservice

AfW: Aus für Versicherungen bei Tchibo!

LG Hamburg untersagt Tchibo Versicherungsvermittlung In einem in der Versicherungsbranche mit Spannung erwarteten Urteil hat das Landgericht Hamburg der Tchibo Direct GmbH untersagt, über ihr Internetportal Versicherungen zu vermitteln und Investmentfonds zu vertreiben, ohne hierfür die entsprechenden gesetzlichen Genehmigungen zu haben.

Geklagt hatte der Düsseldorfer Wettbewerbsverein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. (WiW), der von seinen Mitgliedern, dem ebenfalls in Düsseldorf ansässigen Brancheninformationsdienst ‚versicherungstip’ des markt intern-Verlages und dem ‚AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung’ eingeschaltet wurde. Stein des Anstoßes war die Tchibo-Homepage, auf der neben klassischen Versicherungen auch Finanzprodukte per Mausklick offeriert werden.

Streitentscheidend war die Frage, ob der Kaffeeröster nur als sogenannter Tippgeber zu betrachten und damit von einer Genehmigungspflicht befreit ist oder ob eine Versicherungsvermittlung stattfindet. Hierzu WiW-Geschäftsführerin Dr. Viola Huber: „Versicherungsvermittler sind an strenge Standards wie Informationspflichten, Mindestqualifikationen, den Abschluss einer Police für Vermögensschäden und eine Registrierung gebunden. Die gesetzlichen Voraussetzungen wurden in letzter Zeit im Sinne des Verbraucherschutzes verschärft. Solche Schutzmaßnahmen des Gesetzgebers erweisen sich als wirkungslos, wenn es einem Unternehmen, das im großen Stil im Internet Versicherungen bewirbt, unter dem Deckmantel der Tippgeber-Eigenschaft möglich ist, diese Vorgaben auszuhebeln.“

Die Entscheidungsgründe liegen zwar noch nicht vor, jedoch hat das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung die Ansicht geäußert, dass der Endverbraucher aufgrund der Gestaltung der Internetseite davon ausgehe, seinen Vertrag über das Tchibo-Portal abzuschließen. Außerdem gäbe es spezielle Vergünstigungen, die nur Tchibo-Kunden beim Abschluss der beworbenen Versicherungen geboten werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW zeigt sich zufrieden: „Es ist ein guter Tag für alle kundenorientiert arbeitenden Versicherungsvermittler und Verbraucher! Wir haben erneut ein klares Urteil, welches konsequent die Grenzen der Tippgeber-Eigenschaft aufweist. Dabei ist hier die Fortsetzung der
Rechtsprechung des Landgerichts Wiesbaden, welches schon 2008 der Großhandelsgesellschaft REWE den Versicherungsverkauf im Supermarkt untersagte, zu sehen. Auch diese hatte sich auf die sogenannte Tippgebereigenschaft zurückgezogen. Äußerst bedauerlich finden wir jedoch das erneute Versagen der Aufsichtsbehörden, welche es auch bei Tchibo nicht für nötig hielten, gegen den verbraucherschutzfeindlichen und wettbewerbswidrigen Versicherungsvertrieb bei Tchibo vorzugehen.“.

Das Urteil dient damit ebenso dem Verbraucherschutz wie der Chancengleichheit im Wettbewerb, dessen Förderung einen Satzungszweck von Wirtschaft im Wettbewerb und auch ein Hauptanliegen des AfW darstellt.



Tel.: (030) 2045 4403
Fax: (030) 2063 4759
E-Mail: office@afw-verband.de

AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.
Ackerstr. 3
10115 Berlin
http://www.afw-verband.de/

Der AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister. Er vertritt die Interessen von über 30.000 Finanzdienstleistern in mehr als 1.300 Mitgliedsunternehmen sowie eine ständig wachsende Anzahl von Fördermitgliedern. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und –vertreter, Kapitalanlage– und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute.