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04.08.2008 - dvb-Presseservice

AfW: Honorarberatung durch Versicherungsvermittler ist zulässig – BaFin gibt bisherige Linie auf!

Dürfen Versicherungsmakler Honorarzahlungen für Ihre Tätigkeit mit Ihren Kunden vereinbaren? Diese Frage war und ist umstritten, insbesondere auch auf Grund einer Veröffentlichung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (BAV, heute BaFin) in VerBAV 9/96, S. 222. Aktuell wird hierauf in einem neu erschienenen Praxiskommentar zum neuen VVG (ZAP Verlag) zur Begründung der Unzulässigkeit von alternativen Vergütungsmodellen verwiesen.

Das BAV hatte sich eindeutig dahin geäußert, dass Honorarberatung grundsätzlich nicht zulässig sei und in Fällen unzulässiger Honorarberatung die Staatsanwaltschaft und ggf. die zuständigen Gewerbeämter unterrichtet würden. Nebenbei hatte sich damit das BAV auch die – tatsächlich nicht gegebene – Aufsicht über Versicherungsmakler angemaßt.

Der AfW e.V. ist der Auffassung, dass Honorarberatung eines Versicherungsmaklers im Zusammenhang mit der – auch nur beabsichtigten - Versicherungsvermittlung zulässig ist.

Auf Nachfrage des AfW äußerte sich das BaFin zu diesem Thema nun wie folgt: „Bei der Veröffentlichung in VerBAV 1996, S. 222 handelt es sich um eine Auslegung nach der damaligen Sach- und Rechtslage. Der Inhalt ist inzwischen Infolge der rechtlichen Änderungen überholt. ... Das die Aufsicht nach der derzeitigen Rechtslage den IHKs zugewiesen ist, ist m.E. unstreitig.“

Der geschäftsführende Vorstand des AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth hierzu: „Wir freuen uns, dass nun auch das BaFin diesen alten Zopf abschneidet und damit den Gegnern alternativer Vergütungsmodelle ihr Hauptargument nimmt. Alternativen zum Courtagemodell für Versicherungsmakler sind möglich! Wieweit diese sich durchsetzen, wird abzuwarten bleiben und hängt sicherlich auch von der Bereitschaft der Versicherungsunternehmen ab, Nettotarife anzubieten.“



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