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22.07.2010 - dvb-Presseservice

AfW: Lösungsvorschlag im Ombudsmann-Dilemma!

Die Frage eines verbindlichen Schlichtungsspruchs des Versicherungsombudsmanns auch bei Beschwerden von Kunden gegen Versicherungsvermittler war in letzter Zeit verstärkt in der Diskussion.

Der AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung ist an einer sachlichen und lösungsorientierten Diskussion zu diesem Thema interessiert und stellt daher nachfolgenden Vorschlag zur öffentlichen Diskussion.

Der AfW würde es im gleichzeitigen Verbraucher-, Versicherer- und Vermittlerinteresse begrüßen, wenn es eine grundsätzliche Erklärung aller am deutschen Markt agierenden Vermögensschadenshaftpflicht(VSH)-Versicherer von Versicherungsvermittlern unter Akzeptanz des Ombudsmann e.V. mit folgendem – sinngemäßen - Inhalt gäbe:

„In Fällen von Kundenbeschwerden über Vermittler beim Ombudsmann e.V. akzeptieren wir gegenüber den beschwerdeführenden Kunden – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw. Bindungswirkung für den Vermittler - bei einem Beschwerdewert bis zu 5000 Euro die Entscheidung des Versicherungsombudsmann als bindend und werden gegenüber dem Kunden umgehend leisten, falls dies die Empfehlung bzw. Entscheidung des Ombudsmanns ist. Eine eventuelle Selbstbeteiligung des Vermittlers werden wir nicht einfordern bzw. berücksichtigen. Der Vertrag des Vermittlers wird als schadensfrei weiter geführt. Wir verzichten – so vorhanden - ausdrücklich auf die Obliegenheit des Vermittlers, vor einer Stellungnahme gegenüber dem Ombudsmann mit uns Rücksprache zu halten.“

Warum „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw. Bindungswirkung für den Vermittler“? Weil eventuell ein späterer Folgeschaden über eine deutlich höhere Summe geltend gemacht werden könnte. Dann bestünde die Gefahr, dass die erste Zahlung bereits als Anerkenntnis für den auch höheren Schaden gewertet würde. Dem sollte vorgebeugt werden, um eine gerichtliche Klärung noch zu ermöglichen. Warum „ohne Einforderung bzw. Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung“ und unter „schadensfreier Fortführung“ des VSH-Vertrages des Vermittlers? Weil das Verfahren nicht in den Händen des Vermittlers liegt und er auf eine umfassende gerichtliche Klärung des gegen ihn geltend gemachten Anspruchs verzichtet. Eine derartige Abkürzung des Rechtswegs ist grundsätzlich schwerlich akzeptabel. Sie ist für die Versicherer finanziell zudem deutlich leichter finanziell zu tragen als für den einzelnen Vermittler, welcher seinen Beitrag hierzu über die Versicherungsprämie leistet. Eine Prämienerhöhung wäre bei der geringen Beschwerdequote aktuell nicht zu befürchten.

Die VSH-Versicherer sind Mitglied und damit auch Träger des Versicherungsombudsmann e.V.. Sie würden mit einer derartigen Erklärung einen großen Schritt für den Verbraucherschutz gehen. Das Risiko für die Versicherer wäre äußerst gering, da überhaupt nur extrem wenige, begründete Beschwerden über unabhängige Versicherungsvermittler zu registrieren sind. Beschwerden über Ausschließlichkeitsvertreter wären von dieser Erklärung nicht umfasst, da diese für die jeweiligen Versicherungsunternehmen agieren und nicht eigenständig haften.

Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW: „Der AfW würde einen solchen Schritt sehr begrüßen. Die Akzeptanz des Ombudsmann e.V. unter den unabhängigen Vermittlern würde sicherlich sprunghaft steigen. Gern unterstützen wir eine Initiative in die oben aufgezeigte Richtung bzw. stoßen sie hiermit aktiv an.“



Tel.: (030) 20 45 44 03
Fax: (030) 20 63 47 59
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AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.
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Der AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister. Er vertritt die Interessen von über 30.000 Finanzdienstleistern in mehr als 1.300 Mitgliedsunternehmen sowie eine ständig wachsende Anzahl von Fördermitgliedern. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und –vertreter, Kapitalanlage– und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute. Der AfW ist im Fachbeirat der BaFin mit Sitz und Stimme vertreten.