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08.12.2010 - dvb-Presseservice

AfW: bAV-Beratung durch Versicherungsmakler ist zulässig

Der AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung betont aus aktuellem Anlass die Zulässigkeit der notwendigen Rechtsberatung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV-Beratung) durch Versicherungsmakler.

Gelegentlich ist derzeit zu hören, dass die Durchführung der bAV-Beratung durch Makler rechtswidrig sei, da es sich um unerlaubte Rechtsberatung handele. Dem ist jedoch mitnichten so.

„Versicherungsmakler sind im Rahmen der bAV-Vermittlung und der vorangehenden Beratung geradezu verpflichtet, rechtsberatend tätig zu sein“, stellt AfW-Vorstand Rechtsanwalt Norman Wirth klar. „Der Wortlaut des § 34 d Absatz Satz 4 Gewerbeordnung ist insofern eindeutig und bezieht sich ganz klar auf die bAV-Beratung. Die Gesetzesbegründung ist ebenfalls unmissverständlich, wenn es dort heißt, dass den Versicherungsmaklern die Befugnis eingeräumt werde, im Unternehmensbereich gegen gesondertes Honorar Beratungen durchzuführen, auch wenn diese rechtlich geprägt sind.“

Das heißt: Makler dürfen im Rahmen der bAV-Beratung Rechtsberatung leisten.

Nach dem Gesetz ist zudem sogar außerhalb der bAV-Beratung bei der Versicherungsvermittlung Rechtsberatung zulässig, soweit sie eine Annextätigkeit der Haupt- bzw. Maklertätigkeit ist, z.B. bei der Analyse oder dem Erstellen eines Risikoprofils. Denn jede umfassende Analyse, Beratung und Empfehlung durch einen guten Versicherungsvermittler bezieht letztlich Fragen u.a. aus dem Erbrecht und Steuerrecht (z.B. bei Lebensversicherung, Rentenversicherung), Arbeitsrecht (Rechtsschutzversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung), Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Mietrecht, Waffenrecht, Baurecht oder Verkehrsrecht mit ein. Ansonsten könnte keine korrekte Beratung stattfinden, die letztlich in der Empfehlung für eine konkrete Absicherung mündet.

AfW-Vorstand Wirth: „Das Gewerberecht erlaubt es und das Versicherungsvertragsgesetz verlangt es sogar: Der Versicherungsmakler als Sachwalter seines Kunden ist zur umfassenden Beratung verpflichtet. Das betrifft im Rahmen einer zulässigen bAV-Beratung auch die dabei tangierten Rechtsgebiete.“

Der AfW kritisiert daher die – zum Scheitern verurteilten - Versuche, die Versicherungsmakler durch Panikmache aus ihrem originären Geschäftsfeld der betrieblichen Altersvorsorge zu drängen. Er fordert zu einem sachlichen Umgang mit diesem Thema auf.



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Der AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister. Er vertritt die Interessen von über 30.000 Finanzdienstleistern in mehr als 1.300 Mitgliedsunternehmen sowie eine ständig wachsende Anzahl von Fördermitgliedern. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und -vertreter, Kapitalanlage- und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute. Der AfW ist im Fachbeirat der BaFin mit Sitz und Stimme vertreten.