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10.02.2011 - dvb-Presseservice

Aktuelle Entwicklungen bei Pensionszusagen

Gehaltskürzung bei gehaltsabhängigen Zusagen

Am 12.10.2010 hatte der BFH über die Folgen einer Gehaltskürzung bei einer gehalts­abhängigen Pensionszusage zu entscheiden. Abweichend von der Vorinstanz (FG Schleswig-Holstein, 11.02.2010) hielten die Richter auch bei einer vorübergehenden Gehaltsreduzierung am Wortlaut der Zusage fest. Dort war vereinbart, dass die Zu­sage sich im selben Verhältnis wie das Festgehalt ändern solle. Nachdem die Gehalts­zahlun­gen einige Zeit lang ausgesetzt wurden, verlangten die Richter auch die Auflö­sung der gebildeten Rückstellungen.

Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist u. E. kein Freibrief für die Reduzierung gehaltsabhängiger Zusagen durch Gehaltskürzung. Denn der BFH hat die Frage offen gelassen, ob die Reduzierung als verdeckte Einlage zu behandeln ist oder ob es sich vielleicht sogar um einen (ver­steckten) steuerschädlichen Vorbehalt handelt. Wir empfehlen im Rahmen turnusmä­ßiger Zusageprüfungen (bei febs Consulting ab 100 € p. a.) Reduzierungsgründe und Reduzierungsumfang eindeutig zu regeln.

Aktueller Stand zum Verzicht auf den Future Service

Nachdem sich die Finanzverwaltungen der Länder im Sommer 2010 angeblich auf eine gemeinsame Vorgehensweise geeinigt hatten, herrscht inzwischen wieder Unsicher­heit, ob ein Verzicht auf den noch nicht erdienten Teil einer GGF-Pensionszusage zu einer verdeckten Einlage führt oder nicht.

Nach telefonischer Auskunft hat das BMF offenbar Ende 2010 die Länderfinanzministe­rien gebeten, die bisherigen Erlasse zunächst nicht mehr anzuwenden und keine ver­bindlichen Auskünfte mehr zu erteilen. Wann das Thema auf Bundesebene wieder dis­kutiert wird und ob hierzu ein klärendes BMF-Schreiben zu erwarten ist, konnte uns bisher nicht verbindlich mitgeteilt werden.

Bedeutung für die Praxis
Notwendige Reduzierungen von Pensionszusagen (z. B. zur Vermeidung einer Über­schuldung) sollten bis zur eindeutigen Klärung nur im dringend erforderlichen Umfang vorgenommen und deren betriebliche Veranlassung sorgfältig begründet werden.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn
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