Gehaltskürzung bei gehaltsabhängigen Zusagen
Am 12.10.2010 hatte der BFH über die Folgen einer Gehaltskürzung bei einer gehaltsabhängigen Pensionszusage zu entscheiden. Abweichend von der Vorinstanz (FG Schleswig-Holstein, 11.02.2010) hielten die Richter auch bei einer vorübergehenden Gehaltsreduzierung am Wortlaut der Zusage fest. Dort war vereinbart, dass die Zusage sich im selben Verhältnis wie das Festgehalt ändern solle. Nachdem die Gehaltszahlungen einige Zeit lang ausgesetzt wurden, verlangten die Richter auch die Auflösung der gebildeten Rückstellungen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist u. E. kein Freibrief für die Reduzierung gehaltsabhängiger Zusagen durch Gehaltskürzung. Denn der BFH hat die Frage offen gelassen, ob die Reduzierung als verdeckte Einlage zu behandeln ist oder ob es sich vielleicht sogar um einen (versteckten) steuerschädlichen Vorbehalt handelt. Wir empfehlen im Rahmen turnusmäßiger Zusageprüfungen (bei febs Consulting ab 100 € p. a.) Reduzierungsgründe und Reduzierungsumfang eindeutig zu regeln.
Aktueller Stand zum Verzicht auf den Future Service
Nachdem sich die Finanzverwaltungen der Länder im Sommer 2010 angeblich auf eine gemeinsame Vorgehensweise geeinigt hatten, herrscht inzwischen wieder Unsicherheit, ob ein Verzicht auf den noch nicht erdienten Teil einer GGF-Pensionszusage zu einer verdeckten Einlage führt oder nicht.
Nach telefonischer Auskunft hat das BMF offenbar Ende 2010 die Länderfinanzministerien gebeten, die bisherigen Erlasse zunächst nicht mehr anzuwenden und keine verbindlichen Auskünfte mehr zu erteilen. Wann das Thema auf Bundesebene wieder diskutiert wird und ob hierzu ein klärendes BMF-Schreiben zu erwarten ist, konnte uns bisher nicht verbindlich mitgeteilt werden.
Bedeutung für die Praxis
Notwendige Reduzierungen von Pensionszusagen (z. B. zur Vermeidung einer Überschuldung) sollten bis zur eindeutigen Klärung nur im dringend erforderlichen Umfang vorgenommen und deren betriebliche Veranlassung sorgfältig begründet werden.