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29.09.2009 - dvb-Presseservice

Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zur bAV

Neue AG-Belastungen bei gespaltener Rentenformel

Ältere Versorgungswerke unterscheiden bei der Höhe der Leistungen oder der Versorgungsbeiträge häufig zwischen Gehaltsteilen bis zur BBG in der Rentenversicherung und darüber. Gehaltsteile oberhalb der BBG erhalten bei diesen Versorgungswerken in der Regel deutlich höhere bAV-Leistungen, weil ja auch die Versorgungslücke aus diesen Gehaltsteilen deutlich höher ist.

Durch die außerordentliche Anhebung der BBG um 6.000 €p. a. im Jahr 2003 haben sich die bAV-Ansprüche zahlreicher betroffener Arbeitnehmer reduziert, weil dadurch ein deutlich höherer Teil des Gehaltes in den Bereich unterhalb der BBG fiel. Mit Urteil vom 21.04.2009 hat das BAG nun in einem Fall entschieden, dass diese außerordentliche Erhöhung bei der Bemessung der Betriebsrente wieder „herausgerechnet“ werden muss. Allerdings wurde dem verklagten Arbeitgeber zugestanden, die durch die Erhöhung der BBG resultierende Rentensteigerung bei der gesetzlichen Rente zu berücksichtigen.

Bedeutung für die Praxis

Alle Arbeitgeber mit derartigen gespaltenen Rentenformeln stehen nun vor der Entscheidung, ob Sie dieser Einzelfallentscheidung des BAG folgen wollen oder lieber eine Konkretisierung Ihrer bAV-Regelungen vornehmen. Wer die Entscheidung ignoriert, läuft Gefahr, in einigen Jahren erhebliche Nachzahlungen leisten zu müssen ohne dafür gegebenenfalls Rückstellungen bilden zu können. Eine detaillierte Betrachtung im Einzelfall ist deshalb unerlässlich.

Übertragungsabkommen für U-Kassen gescheitert

Zum 01.01.2005 hat der Gesetzgeber die Portabilität der betrieblichen Altersversorgung in allen Durchführungswegen erheblich verbessert. Ziel war es, möglichst allen Arbeitnehmern bei Wechsel des Durchführungsweges die Mitnahme Ihrer Altersversorgung zum nächsten Arbeitgeber zu ermöglichen. Um dieses Ziel zu fördern hat auch die Versicherungsbranche entsprechende Abkommen zu kostenneutralen Übertragung von Versorgungsvermögen vereinbart. Für die Direktversicherung und die Pensionskasse wurde dieses Übertragungsabkommen auch vom BMF mitgetragen.

Einem vergleichbaren Abkommen für die Vermögensübertragung von Unterstützungskassen- Versorgungen hat das BMF mit Schreiben vom 09.09.2009 leider seine Unterstützung versagt. Damit ist die Portabilität bei der Unterstützungskasse weiterhin steuerlich nicht gefördert.

Um Arbeitgebern dennoch zu ermöglichen, ausscheidenden Mitarbeitern ihre Versorgung „mitzugeben“, empfiehlt febs Consulting seit längerem, noch während der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers den Durchführungsweg auf eine Direktversicherung zu wechseln, die dann anschließend im Rahmen des versicherungsförmigen 18_Aktuelle Rechtssprechung bAV_29.09.09 Seite 2 von 2 Verfahrens mitgegeben wird. Aufgrund der Aktualität dieses Themas werden alle Details ausführlich im Seminar „Rückgedeckte U-Kasse“am 06.11.2009 besprochen. Info und Anmeldung unter http://www.febs-consulting.de/seminare

Zillmerung ist zulässig aber nicht problemlos

Im lang ersehnten Urteil vom 15.09.2009 hat das BAG entschieden, dass gezillmerte Versicherungsverträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung nicht grundsätzlich gegen das Wertgleichheitsverbot verstoßen. In der Presse wurde das Urteil vielfach unter dem Schlagwort „BAG erlaubt Zillmerung“verbreitet. Diese Feststellung ist u. E. im Ergebnis nicht ganz korrekt. Das Gericht sieht nämlich durchaus die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer durch die Zillmerung unangemessen benachteiligt wird und deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen kann.

Auch der Verteilung der Abschlussprovision auf fünf Jahre hat das BAG keinen generellen Segen erteilt. Das Gericht hat u. E. lediglich erkannt, dass die Frage der unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers weniger aus dem Verfahren der Belastung mit Abschlusskosten resultiert, als aus der Höhe dieser Kosten. Vorsichtigen Arbeitgebern ist somit weiterhin zu raten, ein besonderes Augenmerk auf die Höhe der Abschlusskosten zu legen.

Weitere Informationen und aktuelle Seminare

Alle o. g. Urteile sowie weitere aktuelle Rechtsprechung werden im febs-Praxisseminar

„BAV für Fortgeschrittene I“vom 03. –04.11.2009 behandelt.

Selbstverständlich berücksichtigen auch die übrigen febs-Seminare in den nächsten Wochen und Monaten jeweils tagesaktuell die neueste Rechtsprechung, z. B.

„Versorgungsausgleich in der Praxis „am 15.10.2009,

„Rückgedeckte Unterstützungskasse“am 06.11.2009.

Weitere Informationen und Anmeldung zu unseren Seminaren finden Sie unter http://www.febs-consulting.de/seminare



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

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