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09.03.2010 - dvb-Presseservice

Aktuelle Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung

Ein Herz für Teilzeitbeschäftigte zeigte das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 03.06.2009, die erst jetzt veröffentlicht wurde. Es ging darin um einen Arbeitnehmer, der nach Beendigung der Altersteilzeit in Rente gegangen war. Dummerweise orientierte sich die Höhe seiner Betriebsrente am Durchschnittsgehalt der letzten 5 Jahre vor Rentenbeginn. Der Arbeitgeber wandte „stur“ diese Regelung an und berechnete die Betriebsrente somit auf Basis eines Gehaltes von 70 % des Vollzeitgehaltes. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und zog vor Gericht.

Das LAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Es verlangte vom Arbeitgeber, die Betriebsrente auf Basis des Vollzeitgehaltes zu berechnen und den sich ergebenden Anspruch mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad über die gesamte Beschäftigungsdauer zu multiplizieren.

„Dieses Urteil ist nicht nur für Fälle von Altersteilzeit von Bedeutung, sondern für alle Arbeitsverhältnisse, bei denen im Laufe des Arbeitslebens zeitweise nicht in Vollzeit gearbeitet wurde“, betont Andreas Buttler, Geschäftsführer des bAV-Beratungshauses febs Consulting GmbH. Das gelte insbesondere auch für die Berechnung unverfallbarer Ansprüche bei Ausscheiden eines Teilzeitmitarbeiters, die in der Praxis sehr häufig fehlerhaft ermittelt werden. „Bisher bemerken die Betroffenen diese Fehler meist nicht, aber im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs wird sich das schnell ändern“, warnt febs-Chef Buttler. Denn die Höhe der unverfallbaren Ansprüche sei Grundlage jedes Ausgleichsvorschlags bei Scheidung eines Mitarbeiters. Fehlerhafte Berechnungen führen somit zu Lasten eines Ehegatten auch zu falschen Ausgleichswerten. Erste Erfahrungen mit dem neuen Versorgungsausgleich zeigen, dass Gerichte und Anwälte die Ausgleichsvorschläge von Arbeitgebern durch Sachverständige prüfen lassen.

Häufige Fehler treten nicht nur bei Teilzeitbeschäftigten auf (s. o.) sondern auch bei Bausteinzusagen in Verbindung mit Invalidenrenten oder Hinterbliebenenrenten. Denn bei diesen steigt die Leistung auch nach vorzeitigem Ausscheiden in der Regel weiter an.

Entwarnung gibt dagegen der BGH am 28.09.2009 bei der Frage, ob Kapitalwahlrechte bei Rentenbeginn einen Verstoß gegen § 3 BetrAVG darstellen. Nach Meinung des
obersten Gerichtes ist § 3 BetrAVG dann nicht berührt, wenn das Kapitalwahlrecht noch vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeübt wird, die Kapitalleistung selbst aber erst im Versorgungsfall gezahlt wird. Die Klarstellung des Gerichtes ist nach Meinung der febs-Experten zu begrüßen und bestätigt die gängige Praxis. Allerdings handle es sich bereits um die dritte Entscheidung zum Thema „Abfindung“ innerhalb weniger Monate. Am 11.11.2009 hatte der BFH bereits zur Frage des Zuflusses bei einseitigem Kapitalwahlrecht des Arbeitnehmers Stellung genommen und am 21.04.2009 hatte das BAG entschieden, dass § 3 BetrAVG bei Organmitgliedern vertraglich ausgeschlossen werden kann.

Die zahlreichen Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen zur bAV in den letzten Monaten sind in allen aktuellen febs-Seminaren berücksichtigt. Die o. g. Besonderheiten rund um Unverfallbarkeit und Kapitalwahlrechte werden ausführlich in den febs-Seminaren

besprochen.

Ausführliche Infos und Anmeldung unter http://www.febs-consulting.de/seminare.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
http://www.febs-consulting.de/

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Aktuelle-Rechtsprechung-zur-betrieblichen-Altersversorgung-ps_17334.html