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02.12.2008 - dvb-Presseservice

Aktuelles zur betrieblichen Altersversorgung

Finanzielle Ausstattung von Rentnergesellschaften

Bei der Bilanzauslagerung von Versorgungsverpflichtungen gegenüber Rentnern wird in der Praxis häufig auch die sog. Rentnergesellschaft als vermeintlich kostengünstige Lösung in Betracht gezogen. Mit Urteil vom 11.03.2008 hat das BAG aber inzwischen besondere Anforderungen an die finanzielle Ausstattung solcher Gesellschaften gestellt.

Das BAG verlangt die Berechnung des Kapitalwertes unter Verwendung von Sterbe­tafeln der Versicherer und einem Rechnungszins von 3%. Damit weicht der erforder­liche Kapitalbetrag kaum noch von dem Betrag ab, der an einen Versicherer als Einmalbeitrag zu zahlen wäre.

PSV-Beitragssatz für 2008

Der Beitragssatz des Pensions-Sicherungs-Vereins wurde für das Jahr 2008 auf 1,8‰ festgelegt. Er ist auf die Bemessungsgrundlagen anzuwenden, die von allen beitrags­pflichtigen Unternehmen bereits am 30.09.2008 gemeldet wurden. In diesem Jahr erhebt der PSV keine zusätzlichen Vorauszahlungen für das Jahr 2009.

BilMoG kommt erst 2010

Die Verabschiedung des geplanten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verschiebt sich voraussichtlich auf 2009. Nach aktuellem Stand ist geplant, die Anwendung der neuen Regelungen für alle Bilanzstichtage ab 01.01.2010 zu verlangen.

Bedeutung in der Praxis

Wir empfehlen allen Arbeitgebern dringend, die notwendigen Maßnahmen bei der betrieblichen Altersversorgung nicht ebenfalls aufzuschieben, sondern die gewonnene Zeit für eine sorgfältige Umsetzung zu nutzen. Denn die wesentlichen Inhalte des Gesetzes werden sich sicherlich nicht mehr verändern. Gerne erstellen wir Ihnen Berechnungen für Ihr Versorgungswerk unter Berücksichtigung der BilMoG-Aus­wirkungen.

Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner

Versorgungswerke, die eine Hinterbliebenenrente für Ehepartner vorsehen, müssen zukünftig auch eingetragenen Lebenspartnern entsprechende Versorgungsleistungen zahlen. Zu diesem Ergebnis kommt das bayerische Verwaltungsgericht München in seiner Entscheidung vom 30.10.2008. Grundlage war eine Vorabentscheidung des EuGH vom 01.04.2008, in der von EuGH ein entsprechender Anspruch anerkannt wurde, sofern nach nationalem Recht eine vergleichbare Situation für gleichge­schlechtliche Partner und Eheleute besteht. Dies sah das bayerische Gericht als erfüllt an.

Bedeutung für die Praxis

Sämtliche Versorgungswerke müssen zukünftig damit rechnen, auch von gleichge­schlechtlichen Lebenspartnern mit Hinterbliebenenrenten in Anspruch genommen zu werden. Deshalb ist dringend zu empfehlen, den entsprechenden Versicherungsschutz zu überprüfen und anzupassen.

Wichtig: Der EuGH gesteht den betroffenen Arbeitgebern keinen Vertrauensschutz für die Vergangenheit zu. Die Entscheidung gilt somit auch rückwirkend, also auch für in der Vergangenheit bereits abgelehnte Leistungsfälle, sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind.

Altersabstandsklauseln bei Hinterbliebenenrenten

Der EuGH hatte am 23.09.2008 über einen Fall zu entscheiden, in dem einer Witwe die Hinterbliebenenrente nicht zugestanden wurde, weil der Altersunterschied zu ihrem verstorbenen Mann mit über 15 Jahren größer war als laut Versorgungsordnung ma­ximal „zulässig“. Das BAG hatte dem EuGH diesen Fall zur Vorabentscheidung vor­gelegt.

Im konkreten Fall sah sich der EuGH allerdings als nicht zuständig an, da der zu ent­scheidende Fall bereits eingetreten ist, bevor die sog. „Antidiskriminierungsrichtlinie“ (Richtlinie 2000/78) in Deutschland umgesetzt sein musste. Im Ergebnis obliegt die Entscheidung nun dem BAG.

Es ist zu erwarten, dass das BAG den vollständigen Ausschluss von Renten an we­sentlich jüngere Hinterbliebene auch für Zeiten vor Einführung des AGG nicht an­erkennt. Eine anteilige Kürzung als Ausgleich für die wesentlich längere Laufzeit der Rente wird in der Literatur dagegen durchaus für möglich gehalten. Ob dies aber auch für Zeiten nach Einführung des AGG gelten wird, erscheint fraglich.

Bedeutung für die Praxis

Allen Arbeitgebern, deren Versorgungsordnungen Altersabstandsklauseln vorsehen, sei dringend geraten, diese zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Andernfalls könnten auch rückwirkend Forderungen auf das Unternehmen zukommen.

Direktversicherung für mitarbeitende Ehegatten

Mit Urteil vom 10.06.2008 hat der BFH eine Direktversicherung durch Entgeltum­wandlung einer mitarbeitenden Ehefrau steuerlich anerkannt, obwohl hierdurch die Gesamtaufwendungen für die Altersversorgung der Frau 30% des Gehaltes überschritten.

Nach Meinung des BFH kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsabschluss zu einer Überversorgung führt, sondern nur darauf, ob die Beitragszahlung betrieblich veranlasst ist und ob auch einem familienfremden Arbeitnehmer dieselbe Versorgung offensichtlich zugestanden würde.

Die betriebliche Veranlassung sah das Gericht ohne weitere Prüfung als gegeben an, weil im entschiedenen Fall ein bereits bestehender Lohnanspruch in bAV umgewandelt wurde. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer blieben somit im Ergebnis unverändert.

Bedeutung für die Praxis

Für die Prüfung einer Überversorgung sind „übliche“ Entgeltumwandlungen zukünftig auch bei mitarbeitenden Ehegatten nicht mehr zu berücksichtigen. Der BFH erwähnt aber ausdrücklich, dass dies dann nicht gelten könnte, wenn nur eine „anstehende Gehaltserhöhung“ in bAV umgewandelt wird. Dieser Hinweis lässt vermuten, dass auch in anderen Fällen (z.B. bei Gesellschafter-Geschäftsführern) eine Gehaltser­höhung mit  zeitgleicher Entgeltumwandlung zur Vermeidung einer Überversorgungs­prüfung zukünftig nicht mehr problemlos möglich sein wird. Gehaltserhöhung und Entgeltumwandlung sollten deshalb besser zeitlich und wertmäßig nicht übereinstimmen. 

Keine Kürzung des Elterngeldes durch Entgeltumwandlung

Das Sozialgericht Aachen hatte am 08.04.2008 über einen Fall zu entscheiden, in dem einer Arbeitnehmerin aufgrund einer Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG das Elterngeld gekürzt wurde. Die zuständige Behörde sah als Bemessungsgrundlage für das Elterngeld das zu versteuernde Einkommen an. Das Gericht erkannte aber in An­lehnung an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz richtig, dass es nicht auf das zu versteuernde Einkommen, sondern auf das „Einkommen aus Erwerbs­tätigkeit“ ankommt. Zu letzterem gehören auch Einkommensteile, die steuerfrei zu Zwecken der Altersversorgung per Entgeltumwandlung verwendet werden.

Änderungen per Tarifvertrag gelten auch für Rentner

Mit Urteil vom 17.06.2008 hat das BAG entschieden, dass die Tarifvertragsparteien auch Änderungen bzw. Verschlechterungen der bAV für Rentner wirksam beschließen können. Das betriebsrentenrechtliche Versorgungsverhältnis sei diesbezüglich wie ein Arbeitsverhältnis zu beurteilen.

Bedeutung für die Praxis

Im entschiedenen Fall ging es allerdings um einen Rentner, der weiterhin Mitglied der ihn vertretenden Gewerkschaft war. Deshalb hätte er (zumindest theoretisch) an der Entscheidungsfindung mitwirken können. Aufgrund der Urteilsbegründung gehen wir davon aus, dass die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht für unverfallbar ausgeschiedene Mitarbeiter gilt und auch nicht für Rentner, die nicht mehr in der Gewerkschaft sind.  

Erfolgloser Versuch einer Reduzierung unverfallbarer Ansprüche

Ein Arbeitgeber hatte durch Umgestaltung seiner Versorgungsordnung versucht, die unverfallbaren Ansprüche vorzeitig ausscheidender Mitarbeiter zu reduzieren. Die feste Altersgrenze wurde vom 65. auf das 60. Lebensjahr reduziert, bei entsprechender Kürzung des Vollanspruchs. Betriebstreuen Mitarbeitern (d.h. denjenigen, die bis zum Rentenbeginn im Unternehmen tätig waren) wurden zum Ausgleich bis zum 65. Le­bensjahr sog. „Übergangsbezüge“ gewährt. Vorzeitig unverfallbar Ausgeschiedene sollten diese Übergangsbezüge nicht erhalten. 

Das BAG entschied mit Urteil vom 28.10.2008, dass auch die Übergangsbezüge als bAV anzusehen sind, weil die Leistung an ein biologisches Ereignis geknüpft ist und Versorgungscharakter besitzt. Somit ist auch unverfallbar Ausgeschiedenen bei Rentenbeginn mit 60 Jahren diese Leistung anteilig zu gewähren.

Bedeutung für die Praxis

BAV-Ansprüche können auch dann vorliegen, wenn ausdrücklich eine andere Bezeich­nung der versprochenen Leistung gewählt wird. Relevant ist lediglich, ob die gesetz­lichen Anforderungen an eine bAV vorliegen.

BAV-Herausforderungen 2009

Nähere Informationen zu den o.g. Rechtsänderungen, allen gesetzlichen Änderungen 2009 und aktuellen Markttrends erhalten Sie ab Mitte Januar in unseren Jahresauf­taktseminaren „Aktuelle bAV-Herausforderungen 2009“. Termine und weitere Infos unter www.febs-consulting.de/akademie.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10

febs Consulting GmbH
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