Alle Jahre wieder – Ärger mit der „Zweiten Miete“
ARAG Experten informieren über Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen für Mietwohnungen.
Der Urlaub ist gerade gebucht und das Essen schmeckt zur Zeit im Biergarten auch
viel besser als zu Hause – im Sommer ist das Geld also oft knapp. Und gerade
jetzt flattern bei vielen Mietern die Betriebskostenabrechnungen ins Haus. Doch
was viele nicht wissen, etliche Nebenkosten-Abrechnungen für Mietwohnungen sind
nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes falsch. Das mag daran liegen, dass
sich die meisten aller deutschen Mietwohnungen in den Händen von Privatleuten
befinden, von denen wahrscheinlich die wenigsten eine professionelle
Abrechnungssoftware nutzen. Dabei macht die so genannte zweite Miete derzeit
durchschnittlich 34 Prozent der Gesamtmiete aus – Tendenz steigend. Ein genauer
Blick auf die Zahlen des Vermieters ist also durchaus lohnenswert.
Was
wirklich in die Abrechnung gehört
Die neue Betriebskostenverordnung nennt
warme und kalte Nebenkosten. Während unter den ersten Punkt Heizung, Warmwasser
sowie die damit verbundenen Kosten etwa für Wartung, Reinigung oder Messungen
fallen, umfasst die Liste der kalten Nebenkosten viele Punkte – beispielsweise
von der Grundsteuer über die Wasserversorgung und Straßenreinigung bis hin zu
Kosten für einen Hausmeister oder eine Gemeinschaftsantenne (die umfassende
Liste steht unter www.bundesrecht.juris.de/betrkv
zur Verfügung). Diese Nebenkosten werden nach einem bestimmten
Verteilerschlüssel auf die Mieter des Hauses umgelegt, entweder nach Kopfzahl
oder nach Wohnfläche. Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart,
werden die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt.
Betriebskosten, die verbrauchsabhängig sind, sind nach einem Maßstab umzulegen,
der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt. Für Verwaltungs- und
Reparaturkosten hingegen kommt grundsätzlich der Vermieter auf.
Verträge prüfen
ARAG Experten raten, Mietverträge im Hinblick auf die
Nebenkostenregelung genau zu prüfen. Insbesondere in älteren Verträgen sind
häufig Nebenkostenpauschalen oder Inklusivmieten vereinbart. Damit sind alle
zusätzlichen Betriebskosten abgegolten. Zur Vorsicht raten die Rechtsexperten
der ARAG auch bei schwammigen Formulierungen wie „plus die üblichen
Betriebskosten“, denn was ist schon üblich. Idealerweise enthält der Mietvertrag
den Hinweis auf Paragraf zwei der Betriebskostenverordnung, in dem alle
Betriebskosten genau aufgelistet sind. Aufwendungen, die über die dort
enthaltenen Punkte hinaus gehen – wie z.B. Aufwendungen für die Reinigung der
Dachrinne oder die Wartung des Blitzableiters – müssen explizit im Vertrag
erwähnt werden, sonst ist der Mieter nicht verpflichtet, dafür zu
zahlen
Recht auf Rechnungskopien
ARAG Experten weisen darauf hin,
dass Mieter auf Verlangen einen Anspruch auf Fotokopien der
Nebenkostenabrechnung haben. Es reicht auch nicht aus, dass der Vermieter die
Rechnungen zur Einsicht und Prüfung bereit hält, sie müssen dem Mieter auf
Wunsch geliefert werden (LG Duisburg, AZ: 13 S 208/01). Für die Kopien und
seinen Aufwand darf er allerdings Kostenerstattung verlangen. 25 Cent pro
Fotokopie halten viele Gerichte für angemessen (beispielsweise AG
Hamburg-Wandsbeck, AZ: 716 AC 132/00).
Formale Abrechnungs-Vorgaben
Vermieter haben sich bei der Nebenkostenabrechnung an einige formale
Vorgaben zu halten. Formfehler können sogar dazu führen, dass der Vermieter am
Ende auf den Kosten sitzen bleibt. Grundsätzlich muss die Abrechnung für jeden
verständlich sein – und zwar ohne, dass man ein BWL-Studium absolviert hat.
„Dabei gilt: Je detaillierter die Abrechnung, desto besser ist sie“, erläutern
die ARAG Experten. Wichtig sei zudem auch das Datum der Abrechnung: Sie ist dem
Mieter spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des
Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Vorauszahlungen
Zwar ist es verboten, unangemessen hohe Vorauszahlungen festzulegen. Liegen jedoch keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, AZ: VIII ZR 195/03). Besondere Umstände können danach zu bejahen sein, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zusichert oder diese bewußt zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zum Abschluss des Mietvertrages zu veranlassen.
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