Anzeige
12.11.2008 - dvb-Presseservice

An praxisrelevanter Lösung wird noch gebastelt

Ob ‚Mehrfachagenten’ und Makler-Pools zukünftig noch zusammenarbeiten dürfen, beschäftigt zunehmend das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und den Deutscher Industrie und Handelskammertag e.V. (DIHK). Das jedenfalls konnten wir zwischenzeitlich durch mehrere ‚vt’-Anfragen in Erfahrung bringen. Das Erfreuliche: Offenbar teilt man unsere Einschätzung, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, eine solche Zusammenarbeit unmöglich zu machen (vgl. ‚vt‘ 44 und 45/08). Dem Vernehmen nach sucht man eine praxistaugliche Lösung. Doch wie die aussehen soll, da gehen offenbar die Meinungen noch sehr weit auseinander. Ulrich Schönleiter, Ministerialdirigent im BMWi (Unterabteilung II B, u. a. Gewerberecht) vertritt in der aktuellen 52. Ergänzung zum Kommentar der Gewerbeordnung von Landmann/Rohmer (Band 1) u. E. die Auffassung, dass sich Handelsvertreter im Einzelfall eines Maklerpools bedienen können. Jedenfalls dann, wenn sie den Kunden darauf hinweisen, dass sie sich zur Erfüllung des Kundenwunsches eines Pools bedienen. Dann erlangten sie keinen Maklerstatus und behielten ihren Status als Handelsvertreter. Konkret kommentiert Schönleiter in Randziffer 49 den § 34d wie folgt:

„Die unterschiedlichen Definitionen der beiden Vermittlertypen Vertreter und Makler gibt eine grundsätzliche Trennung ihrer jeweiligen Tätigkeitsweise vor; sie bedeutet aber nicht, dass sie ähnlich einem Vorbehaltsbereich auf ihre jeweilige Tätigkeit beschränkt sind: Auch ein Vertreter kann in einzelnen Fällen makeln, ohne dass er hierdurch seine – durch die Erlaubnisurkunde und Eintragung in das Vermittlerregister ausgewiesene – Vertretereigenschaft verliert. Er muß seinen Kunden nur darauf hinweisen; im Streitfall muß allerdings der Kunde nachweisen, dass der Vertreter trotz anderer Registrierung als Makler zu handeln versprach.“

‚vt’-Zwischenfazit: •• Zu klären wäre dann allerdings noch, ob der Hinweis auf einen Maklerpool haftungsrechtlich nicht unerwünschte Folgen auslöst. Möglicherweise sollte die Nennung des korrekten und vollständigen Poolnamens genügen, ohne explizit auf die Begrifflichkeit ‚Makler’ hinzuweisen •• Auch in punkto Vermögensschadenhaftpflicht gibt es Klärungsbedarf •• Indes findet nach der ‚vt’-Redaktion vorliegenden Erkenntnissen die Schönleiter-Sicht (noch) nicht die volle Zustimmung des DIHK •• Noch in dieser Woche, am 13.11., soll es klärende Gespräche in Berlin geben. Endlich ist das Problem nicht nur in Berlin angekommen, sondern auch die Brisanz einer dringenden Klarstellung vor Jahresende wurde erkannt •• Eine praxisnahe Lösung im Interesse der Verbraucher und der Vermittler ist notwendig. Die zu hörenden schematischen Lösungen, bspw. schlichtweg die Anzahl der vermittelnden Gesellschaften zur Statusunterscheidung heranzuziehen, helfen da nicht weiter •• Makler sollten Makler und ‚Mehrfachagenten’ sollten ‚Mehrfachagenten’ sein, weil sie von ihrem jeweiligen Status überzeugt sind. Wer dabei bspw. zur Produkterweiterung oder aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf Pools zugreifen möchte, der sollte dies auch tun dürfen. Bei ‚Mehrfachagenten’ kann dies u. E. nicht mit einer Statusänderung einhergehen. Mit dieser Auffassung haben wir weder beim BMWi noch beim DIHK hinterm Berg gehalten. Mehr dazu in der ‚vt‘-Ausgabe der kommenden Woche.



Herr Erwin Hausen
"versicherungstip" - Chefredakteur
Tel.: +49 0211 66 98 198
Fax: +49 0211 69 12 440
E-Mail: hausen@markt-intern.de

markt intern Verlag GmbH
Redaktion versicherungstip
Grafenberger Allee 30
40237 Düsseldorf
http://www.markt-intern.de/ressorts/vt/index.htm