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11.11.2010 - dvb-Presseservice

Anerkennntnis: Sparkassen PensionsBeratung GmbH erkennt Klage des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) an

- Sparkassen PensionsBeratung GmbH will Geschäftsbetrieb einstellen - Rechtsauffassung des BRBZ bestätigt: Rechtsberatung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung keine erlaubte Nebenleistung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) hatte beim Landgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 18 O 226/10 eine Unterlassungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs beziehungsweise unerlaubter Rechtsberatung gegen die Sparkassen PensionsBeratung GmbH (SPB) eingeleitet (siehe Pressemitteilung vom 19.10.2010). Durch dieses Verfahren sollte der SPB untersagt werden, Rechtsberatung unter Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung und der Zeitwertkonten anzubieten und/oder durchzuführen.

Nachdem der SPB sodann die Klageschrift des BRBZ durch das Landgericht Hannover zugestellt worden ist, erkannte die SPB mit seinem Anerkenntnisschreiben an das Gericht vom 02.11.2010 die Klage des BRBZ in vollem Umfang an.

So ist also eindeutig die Rechtsauffassung des BRBZ bestätigt worden, wonach die Beratung von Kunden bei der Einführung einer bAV eindeutig nicht durch § 34d Absatz 1 Satz 4 Gewerbeordnung (GewO) abgedeckt ist. Denn der Schwerpunkt der Tätigkeit bei der Einführung einer bAV ist nicht der Versicherungsvertrag oder dessen Vereinbarung, Änderung oder Prüfung, sondern eine umfassende und komplexe rechtliche Beratung in verschiedensten Rechtsgebieten, die nicht dem Tätigkeitsbild eines Versicherungsmaklers, sondern vielmehr dem eines Rechtsanwalts oder Rentenberaters beziehungsweise in Teilbereichen dem eines Steuerberaters entspricht.

Gleichzeitig ist somit auch nochmals die Rechtsauffassung des BRBZ bestätigt worden, nach der eine rechtliche Beratung im Bereich der bAV auch keine erlaubnisfreie Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG sein kann, da diese Beratung vielmehr den Schwerpunkt bei der Einführung und fortlaufenden Betreuung einer bAV in einem Unternehmen bildet. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beratung der Kunden in Fragen der bAV fundierte Kenntnisse vor allem im Arbeits-, Betriebsrenten-, Zivil-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Steuerrecht erfordert. Der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 238/06) und die führende Rechtswissenschaft (Henssler, personalmagazin – bav spezial, 11/2010, Seite 20; Deckenbrock, NZA 2010, S. 991 ff.) hatten diese Sichtweise zudem bereits eindeutig bestätigt.

Im Vorfeld der offiziellen Klageanerkennung vom 02.11.2010 hatte die SPB dem BRBZ bereits über das entsprechende Vorgehen informiert. In diesem Zusammenhang teilte die SPB dem BRBZ sogar mit, dass die SPB in Kürze den Geschäftsbetrieb einstellen werde und demzufolge die Erlaubnis als firmenungebundener Versicherungsvertreter aufgegeben werden soll. Reine Beratungstätigkeiten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollen nach Darstellung der SPB zukünftig nur noch über die Heubeck AG angeboten werden.

Doch auch diese Vorgehensweise ist nicht rechtskonform. Denn die Heubeck AG ist zwar Inhaber einer Rentenberatererlaubnis nach dem RDG, befindet sich aber nach eigenen offiziellen Verlautbarungen aus der Sparkassenorganisation zu 90 Prozent im Besitz der Sparkassen PensionsManagement GmbH, die sich nach eigenen Angaben wiederum in Besitz der „DekaBank“ und der „Beteiligungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung der öffentlichen Versicherer“ befindet. Aufgrund dieser offensichtlichen Interessenkollision ist somit auch die der Heubeck AG vorliegende Rechtsberatungserlaubnis rechtswidrig.

Auf derartig gelagerte Zustände von unrechtmäßig vorliegenden Rentenberatererlaubnissen nach dem RDG hatte auch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) kürzlich mit einem Schreiben aufmerksam gemacht. In diesem Schreiben stellt das BMJ heraus, dass nach der gesetzlichen Wertung eine Versicherungsvermittlertätigkeit beziehungsweise Maklertätigkeit mit einer Rechts- und Rentenberatertätigkeit unvereinbar ist. Somit sind bestehende Zulassungen auf diese Aussage hin zu überprüfen. Bei diesen Prüfungen sind auch gesellschaftsrechtliche, zum Beispiel bei Kapitalgesellschaften, denen eine Rechtsberatungserlaubnis vorliegt, und persönliche Verflechtungen zwingend zu würdigen.

Dr. Volker Römermann, führender Berufsrechtler und Vertreter des BRBZ in den laufenden Berufsrechtsverfahren, erklärte hierzu:

„Das Schuldeingeständnis der „Sparkassen PensionsBeratung GmbH“ kann zu einem Domino-Effekt führen. Denn nachdem nun ein Tochterunternehmen des mutmaßlich größten Finanzverbundes in Deutschland offiziell seine unerlaubten Rechtsdienstleistungsangebote im Rahmen der bAV bestätigt hat, werden nun auch andere Marktteilnehmer in erhebliche Erklärungsnot geraten. Denn wie wollen nun zum Beispiel Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften ernsthaft weiter begründen wollen, dass Rechtsberatung im Rahmen der bAV eine erlaubte Nebenleistung sei? Gesellschaften wie die „Sparkassen PensionsBeratung GmbH“ werden sich daher entscheiden müssen: Entweder Rechtsberatung oder Finanzdienstleistungsvermittlung. Beides gleichzeitig ist rechtswidrig. Hierdurch würde ansonsten ein nicht hinnehmbarer Bruch der Rechtsordnung stattfinden. Außerdem gilt es, den notwendigen Verbraucherschutz im Sinne der Rechtsuchenden effektiv durchzusetzen.“



Frau Claudia Kressel
Tel.: +49 (0)40 - 64 53 83 12
E-Mail: info@kressel-communication.de

Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche
Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V.
Siegburger Straße 126
50679 Köln
http://www.brbz.de

Über den Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ)

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) ist zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und Zeitwertkonten der führende berufsrechtliche Fachverband, der sich für die Schaffung und Gewährleistung umfassender Beratungsstandards und -sicherheit in den weiten Aufgabenfeldern der bAV und der Zeitwertkonten einsetzt. Hierzu gehört auch die explizite Herausstellung sämtlicher erlaubnispflichtiger Beratungstätigkeiten in den die bAV tangierenden Handlungsgebieten, z. B. des Arbeits- und Insolvenzrechts, sowie des Betriebsrenten- und Sozialversicherungsrechts. Sitz des Verbandes ist Köln.

Weitere Informationen zum BRBZ erhalten Sie auch unter www.brbz.de.

Der BRBZ ist Ausrichter des 1. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur betrieblichen Altersversorgung, der am 4. Juni 2010 in Köln stattgefunden hatte. Führende Juristen und bAV-Experten sprachen über die aktuelle Beratungspraxis in der bAV sowie über die zugehörigen berufsrechtlichen Rahmenbedingungen. Der 2. BRBZ-Rechtsberatungskongress wird am 27.05.2011 ebenfalls in Köln stattfinden. Weitere Informationen zum 1. BRBZ-Rechtsberatungskongress erhalten Sie auch unter www.brbz.de und www.brbz-kongress.de.

Darüber hinaus richtet der BRBZ ab sofort die Deutsche Lehr- und Praxisakademie zur betrieblichen Altersversorgung aus.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.brbz-akademie.de.