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19.02.2009 - dvb-Presseservice

Anerkennung von Erziehungszeiten und Mitgliedschaft in berufsständischem Versorgungswerk

Wer aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungs-einrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, kann trotzdem Erziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet bekommen. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen – wie zum Beispiel Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte – können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, um eine doppelte Beitragslast zu verhindern. Erziehungszeiten während der Befreiung wurden für diesen Personenkreis bislang in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Anrechnung erfolgen muss, soweit die Erziehungszeiten in den einzelnen Versorgungswerken laut deren Satzungen nicht annährend gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Die Deutsche Rentenversicherung folgt diesem Urteil und sieht eine entsprechende Anrechnung von Erziehungszeiten vor.

Fragen rund um die Erziehungszeiten beantworten die Mitarbeiter am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 10004800, in den Auskunfts- und Beratungsstellen und die ehrenamtlichen Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung als Teil der Selbstverwaltung. Den Versichertenberater in Ihrer Nähe können Sie am kostenlosen Servicetelefon erfragen oder selbst im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de recherchieren.



Herr Dr. Dirk von der Heide
Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung
Tel.: 030/865-89174
Fax: 030 865-27379
E-Mail: dirk.heide@drv-bund.de

Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de