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02.09.2008 - dvb-Presseservice

Anpassung von Pensionszusagen nach Gehaltskürzung

Ist eine Pensionsrückstellung bei einer dauerhaften Gehaltsreduzierung zu kürzen?

Das FG München hat mit Urteil vom 06.05.2008 (Az.: 6 K 4096/05) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine dauerhafte Reduzierung des Gehaltes eines GmbH-Geschäftsführers auch eine Kürzung seiner Pensionszusage erforderlich macht.

Der Fall

Einem Geschäftsführer wurde aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens das Gehalt gekürzt. Aufgrund dieser Kürzung überstieg die unangetastete Pensionszusage die Überversorgungsgrenze von 75% des aktuellen Gehaltes. Deshalb reduzierte das Finanzamt die gebildeten Rückstellungen.

Das FG München gab dem Finanzamt recht. Es beurteilte die zu hohe Versorgung in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung als Vorwegnahme zukünftiger Einkommenssteigerungen. D.h. das Gericht ging davon aus, dass die Pensionszusage nur deshalb in der ursprünglichen Höhe beibehalten wurde, weil die voraussichtlichen zukünftigen Einkommenssteigerungen die Versorgung vermutlich wieder unter die 75%-Grenze rutschen lassen. Entscheidend für die Annahme einer unzulässigen Überversorgung war jedoch insbesondere, dass es sich um eine unbefristete Gehaltsreduzierung handelte, die ohne Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage vereinbart wurde.

Folgen für die Praxis

febs empfiehlt daher bei sanierungsbedingten Gehaltskürzungen, in einer schriftlichen Vereinbarung auf die besonderen Umstände hinzuweisen und die Gehaltskürzung zeitlich zu befristen. Hierdurch kann dokumentiert werden, dass die Überversorgung für den Zeitraum der Gehaltskürzung gezielt gewünscht ist und keine unzulässige Vorwegnahme zukünftiger Einkommenssteigerungen darstellt.

Weitere Informationen Alles Wissenswerte rund um Pensionszusage und GGF-Versorgung lernen Sie in den febs-Praxisseminaren oder im Rahmen der Ausbildung zum geprüften Fachberater für bAV. Nächster Ausbildungstart: 08.09.2008. Infos unter www.febs-consulting.de/akademie.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
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85630 Grasbrunn/München
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