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06.07.2007 - dvb-Presseservice

Ansprüche bei verspäteten oder überbuchten Flügen

Verspätet. Verlegt. Besetzt. Was tun?

Flugreisenden kann es passieren, dass sie lange auf den verspäteten Abflug warten müssen oder, wegen Überbuchung der Maschine, gar nicht erst mitgenommen werden. In solchen Fällen ist der Ärger groß, doch haben die Passagiere zumindest bei Flügen von oder nach einem EU-Mitgliedsstaat Anspruch auf einen Ausgleich – sofern ihr Flug bestätigt war und sie pünktlich am Flughafen erschienen sind.

Verspätung von Flügen

Verzögert sich der Abflug um mehrere Stunden (bei Kurzstreckenflügen ab zwei Stunden, bei Langstreckenflügen ab vier Stunden), muss die Fluggesellschaft für Mahlzeiten und Erfrischungen sorgen, sowie Gelegenheit zu kostenfreien Telefonanrufen, Faxen oder Emails bieten. Falls der Flug auf den nächsten Tag verschoben wird, haben die Passagiere auch Anspruch auf Übernachtung im Hotel samt Transportkosten dorthin. „Und ab einer Verspätung von mindestens fünf Stunden können Reisende ganz vom Flug zurücktreten, sich den Ticketpreis erstatten lassen und - im Falle eines Zwischenstopps - eine alternative Beförderung zu ihrem ursprünglichen Ab- oder Zielflughafen verlangen“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Überbuchung der Maschine

Ist die Maschine überbucht, muss die Fluggesellschaft Freiwillige suchen, die auf eine spätere Maschine ausweichen. Als Entschädigung erhalten diese in jedem Fall Geld oder Fluggutscheine sowie, falls nötig, eine Hotelübernachtung. Ist freiwillig niemand bereit, auf den gebuchten Flug zu verzichten, bekommen zwangsweise zurückgelassene Passagiere einen finanziellen Ausgleich, der je nach Entfernung in der Regel zwischen 250 Euro und 600 Euro liegt. Daneben haben sie noch die Möglichkeit, ganz vom Flug zurückzutreten und sich den Preis erstatten zu lassen oder umzubuchen. Ist eine Beförderung nur in einer schlechteren als der gebuchten Kategorie möglich, werden je nach Flugstrecke bis zu 75% des Ticketpreises erstattet.

Verlust und Beschädigung von Gepäck

Eine weitere häufige Quelle des Ärgers: Koffer werden zwischen Gepäckauf- und -ausgabe beschädigt oder gehen sogar verloren. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen des so genannten Montrealer Abkommens, das die Haftung der Fluggesellschaft auf circa 1.200 Euro je Passagier begrenzt. Derartige Schäden müssen innerhalb von sieben Tagen schriftlich bei der Fluggesellschaft gemeldet werden, sonst gehen die betroffenen Passagiere leer aus. „Wertsachen, die man im Gepäck aufgeben muss, sollte man beim Einchecken angeben und gegebenenfalls einen Aufpreis bezahlen“, rät die D.A.S.-Expertin. „Denn nur, wer den wertvollen Kofferinhalt auch nachweisen kann, hat im Fall von Diebstahl oder Verlust Anspruch auf Erstattung des tatsächlichen Werts.“



Herr Michael Pantner
Tel.: 089 / 6275-1381
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E-Mail: michael.pantner@das.de

D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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