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04.04.2007 - dvb-Presseservice

Anwendbarkeit des BGH „Kick-back“-Urteils auf freie Vermittler und Berater zweifelhaft

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) hat eine Bank ihren Kunden, dem sie den Erwerb von Fondsanteilen empfiehlt, darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe sie von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen (so genannte „Kick-backs“) erhält.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte die Bank Investmentfondsprodukte einer konzerneigenen Kapitalanlagegesellschaft empfohlen. Hierbei verschwieg sie jedoch gegenüber dem Kunden, dass ein Teil der von der Kapitalanlagegesellschaft erhobenen Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren im Wege des „Kick-backs“ zurück an die Bank fließen. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen das Interessenkonfliktverbot der Bank. Dieser begründe die Gefahr, dass sich die Bank nicht ausschließlich an den Interessen des Kunden und die Empfehlung daher nicht anleger- und objektgerecht sei.

„Die Konsequenzen dieses Urteils für freie Anlagevermittler und –berater ist leider noch unklar“, so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Bei Innenprovisionen ging die Rechtsprechung bislang davon aus, dass eine ungefragte Offenbarung erst ab einer Größenordnung von 15 Prozent in Betracht kommt. Da „Kick-backs“ der Sache nach ebenfalls eine besondere Form von Innenprovisionen darstellen, werden nunmehr Stimmen laut, welche die Rechtsprechung zur Innenprovision nach der BGH-Entscheidung als überholt ansehen. Dem wird man in dieser Allgemeinheit nicht folgen können. Zunächst einmal betrifft die Entscheidung nur beratende Banken. Ob sie darüber hinaus auch auf freie Anlagevermittler und -berater anwendbar ist, erscheint zweifelhaft. Denn der BGH stellt in den Entscheidungsgründen maßgeblich auf eine Verletzung des Interessenkonfliktverbots ab. Dieses Verbot ist für Banken in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aber ausdrücklich normiert.

Für freie Vermittler und Berater fehlt demgegenüber (sofern sie kein Finanzdienstleistungsinstitut sind) eine entsprechende Vorschrift. Für Vermittler scheidet eine Interessenkollision von Anfang an aus, da sie wirtschaftlich auf Seiten des Kapitalanbieters stehen und ihre Empfehlung nicht an den individuellen Interessen des Anlegers ausrichten müssen. Berater sind zwar zu einer unabhängigen Bewertung der Anlageeignung und zu einer anleger- und objektgerechten Empfehlung verpflichtet. Allerdings dürfte hiermit eine Verpflichtung zu einer ungefragten Offenbarung von Innenprovisionszahlungen jedenfalls dann nicht einhergehen, wenn dem Anleger die Existenz einer solchen bekannt sein muss. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der Berater vom Anleger kein gesondertes Beratungshonorar erhält. Hier muss dem Anleger klar sein, dass der Berater vom Kapitalanbieter vergütet wird. Anders könnte es sich hingegen verhalten, wenn der Berater vom Anleger für seine Tätigkeit eine Vergütung verlangt (Honorarberatung) oder er über die eigentliche Vermittlungsprovision des Kapitalanbieters hinaus weitere Vergütungen erhält, mit denen der Anleger nicht rechnen muss.



Frau Claudia Holfert
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