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24.02.2010 - dvb-Presseservice

Arbeitnehmerdatenschutz neu regeln

Im vergangenen Jahr wurde über tatsächliche oder vermeintliche Datenschutzskandale bei großen Unternehmen, wie der Deutschen Bahn oder der Telekom, in den Medien breit berichtet und diskutiert. Vielfach wird der Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmer durch das bestehende Arbeitnehmerdatenschutzrecht im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weiteren ergänzenden Gesetzen als unzureichend angesehen. Daher wird zurzeit ein „Arbeitnehmerdatenschutzgesetz“ mit klaren Regelungen für den Umgang mit Daten, die während des Beschäftigungsverhältnisses erhoben und verarbeitet werden, diskutiert. Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) sieht in seiner Stellungnahme Handlungsbedarf. Ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit gibt es auch im Zusammenhang mit der Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet am Arbeitsplatz.

„Es besteht immer noch Verunsicherung in Bezug auf die Anwendung einzelner Vorschriften beim Arbeitnehmerdatenschutz“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen, Vorsitzender des DAV-Arbeitsrechtsausschusses. Insbesondere die neue Regelung des § 32 BDSG sei im Vorfeld kontrovers diskutiert und für unzureichend befunden worden. So führe die Regelung beispielsweise zu einer umfassenden Verrechtlichung der betriebsinternen Kommunikation, die nicht unbedingt sachgerecht sei. „Die Frage, wie es einem geht, kann demnach schon unzulässig sein, weil dieses Thema für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich ist“, erläutert Willemsen den Handlungsbedarf. Das BDSG solle wieder auf automatisierte und solche Dateien beschränkt sein, die in einer nach personenbezogenen Daten strukturierten Datensammlung enthalten oder für diese bestimmt seien.

Bemängelt wird das Fehlen einer Regelung, die zu erkennen gibt, dass die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Regelungen weiterhin Grundlage und Schranke der Datenverarbeitung sind. Beispielhaft sei hier nur auf die Weiterleitung personenbezogener Daten an einen Betriebsrat, eine Schwerbehindertenvertretung oder ein Integrationsamt hingewiesen.

Der DAV-Arbeitsrechtsausschuss betont schließlich das große Bedürfnis nach Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet am Arbeitsplatz. Ein neues Arbeitnehmerdatenschutzrecht sollte in diesem Zusammenhang einen eindeutigen Rahmen für die Zulässigkeit der privaten Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel, für die Zugriffsrechte des Arbeitgebers und deren Grenzen und nicht zuletzt für eine Anwendung der telekommunikationsrechtlichen Vorschriften festlegen.

Bisher wird die Erfassung von Verbindungsdaten überwiegend als zulässig angesehen, wenn das E-Mail-System des Arbeitgebers ausschließlich dienstlich genutzt werden darf. Eine klare gesetzliche Regelung fehlt jedoch bislang. Auch die Berechtigung des Arbeitgebers, die Inhalte dienstlicher E-Mails zur Kenntnis zu nehmen, ist umstritten, so dass ein Handlungsbedarf besteht.

Die vollständige Stellungnahme des DAV-Arbeitsrechtsausschusses finden Sie hier.




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