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08.04.2009 - dvb-Presseservice

Arbeitsrecht

Trotz Erkrankung Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, muss der Arbeitgeber ihm eine finanzielle Urlaubsabgeltung gewähren. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung ist diese nach neuester Rechtsprechung sogar dann fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub wegen Krankheit gar nicht hätte antreten können.
Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 983/07

Hintergrundinformation:

Den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern regelt das Bundesurlaubsgesetz. Dessen § 7 schreibt unter anderem vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist im Ausnahmefall möglich – der Urlaub muss dann aber in den ersten drei Monaten des neuen Jahres angetreten werden. Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genutzt werden kann, ist finanziell abzugelten. Nach der bisherigen Rechtsprechung deutscher Gerichte war die Urlaubsabgeltung nicht zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitraum des Urlaubsanspruches dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt war. Der Fall: Eine Erzieherin war von August 2005 bis Ende Januar 2007 bei einem Verein angestellt. Anfang Juni 2006 erlitt sie einen Schlaganfall und war bis zum August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Sie verklagte den Arbeitgeber auf Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus 2005 und 2006. Das Urteil: Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) seine Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung geändert. Der EuGH hatte betont, dass Arbeitnehmer selbst dann Anspruch auf Abgeltung ihres Teil- oder Vollurlaubs hätten, wenn sie bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen seien. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich ausdrücklich dieser Rechtsprechung an. Die Erzieherin hatte damit trotz ihrer Erkrankung Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, Az. 9 AZR 983/07

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