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02.08.2007 - dvb-Presseservice

Arme alte Eltern

Wann bittet das Sozialamt die Kinder pflegebedürftiger Eltern zur Kasse?

Früher oder später kommt im Leben der Zeitpunkt, an dem sich die Rollen in der Familie vertauschen, und nicht mehr die Kinder der Fürsorge ihrer Eltern bedürfen, sondern umgekehrt. Liebevolle Zuwendung wird in den meisten Fällen sicher gern gewährt. Aber was passiert, wenn auch eine finanzielle Unterstützung der pflegebedürftigen Eltern notwendig ist? Laut § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Allerdings haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung dieser Pflicht auch Grenzen gesetzt. So muss keinen Unterhalt zahlen, wer bei Berücksichtung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist den Elternunterhalt zu gewähren, ohne seinen eigenen angemessen Unterhalt zu gefährden. Doch was heißt das genau? ARAG Experten informieren über die wichtigsten Aspekte dieses Themas.

Vermögensschutz
Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass der eigene angemessene Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht gefährdet werden muss. Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung darf bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung gespart werden, ohne dass darauf zwecks Unterhaltszahlung zurückgegriffen werden darf. Dies bedeutet, dass auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen ist, wie mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens hätten angespart werden können. In einem konkreten Fall hat der BGH diesen Betrag mit 100.000 € bemessen. ARAG Experten wissen, dass von dem Unerhaltspflichtigen in der Regel auch nicht verlangt werden kann, seine selbstbewohnte eigene Immobilie zu veräußern.

Unterhaltsanspruch
Eltern mit eigenem Vermögen haben grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch. Das heißt, solange diese – ab einem Alter von 60 Jahren – als Ehepaar über einen Selbsterhalt von 3.214 Euro oder 2.600 Euro als Einzelperson verfügen, besteht keine Unterhaltsverpflichtung. ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich diese Beträge erhöhen, wenn die Eltern z.B. eine Sterbeversicherung abgeschlossen haben. Ein Unterhaltsanspruch muss auch dann nicht bestehen, wenn ein getrennt lebender Elternteil früher nie Unterhalt für den Nachwuchs gezahlt hat oder der Kontakt ganz abgebrochen ist.

Schwiegerkinder
Am Ende etwa noch für die böse Schwiegermutter zahlen müssen? Dazu kann es laut ARAG Experten nicht kommen. Das Sozialamt kann gegenüber Schwiegerkindern direkt keine Unterhaltsansprüche geltend machen. Allerdings können unter Umständen auch die Einkünfte der Schwiegerkinder mit berücksichtigt werden. ARAG Experten erläutern, dass ein Ehegatte ohne oder mit wenig Einkommen gegenüber dem gut verdienenden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat, welcher auf das eigene Einkommen angerechnet werden kann. Zwar habe ein angemessener Familienunterhalt Vorrang, aber mit dem übrigen Teil des Einkommens muss unter Umständen – unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1.400 Euro und für den Ehepartner noch einmal 1.050 Euro - Elternunterhalt geleistet werden.

Pflegevertrag
ARAG Experten machen darauf aufmerksam, dass in Verträgen mit Pflegeheimen häufig ein Passus enthalten ist, mit dem der Unterzeichner – oft sind das dann die Kinder – zustimmt, die Kosten zu übernehmen, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt sind. ARAG Experten raten, diesen Passus zu streichen. Er hat nichts mit dem übergeordneten Anspruch zu tun, den das Sozialamt gegenüber den Kindern geltend machen kann.



Frau Brigitta Mehring
Tel.: +49 0211 963 2560
Fax: +49 0211 963 2025
E-Mail: brigitta.mehring@ARAG.de

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URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Arme-alte-Eltern-ps_5501.html