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11.01.2008 - dvb-Presseservice

Arzneimittelhersteller zahlten zu viel Steuern

Finanzamt bewertet falsch / BPI fordert Klärung der Rechtsunsicherheit

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat in einem von dem BPI-Mitgliedsunternehmen ABNOBA GmbH erstrittenen Urteil vom 6. November 2007 (1 K 450/04) entschieden, dass  zur Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der  auf Basis des Herstellerabgabepreises (netto) zu gewährende Zwangsabschlag als Nettobetrag vom Umsatz nach Herstellerabgabepreisen abgezogen werden kann. Dies berichtet heute das „Handelsblatt“ (HB / Freitagsausgabe). Bislang gingen die Finanzbehörden davon aus, dass der Herstellerabschlag ein Bruttobetrag ist, so dass bei der Berechnung der Entgeltsminderung die Umsatzsteuer aus dem Abschlagsbetrag herauszurechnen ist. Seit 2003 müssen Pharmaunternehmen den Krankenkassen Zwangsabschläge auf ihre Arzneimittel einräumen. Jetzt drohen mögliche Rückerstattungsansprüche der Hersteller in beträchtlicher Millionenhöhe gegenüber dem Fiskus.

Das klagende Unternehmen hatte die ausgezahlten Herstellerabschläge in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung als Nettobeträge behandelt und die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage um den Netto-Abschlagsbetrag gemindert. Da der Herstellerabschlag unstreitig aus dem Nettoverkaufspreis berechnet werde und ohne Umsatzsteuerbelastung bzw. Anrecht auf Vorsteuerabzug abgeführt werde, müsse zur Berechnung der Umsatzsteuerschuld der volle Herstellerabschlag herangezogen werden. Dies wurde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom zuständigen Finanzamt beanstandet. Der Herstellerabschlag sei ein Bruttobetrag, die Umsatzsteuer entsprechend herauszurechnen und nur der so ermittelte Netto-Betrag könne als Entgeltminderung geltend gemacht werden.

Nach erfolglosem Einspruch gegen die entsprechend erhöhte Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung hat das Unternehmen Klage erhoben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat der Klage stattgegeben: Errechne sich der Abschlag aus dem Netto-Wert der Lieferung, könne er bei Ermittlung der zutreffenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auch nur als Minderung der Netto-Entgelte für Lieferungen und Leistungen angesetzt werden. Eine Umdeutung des Nettobetrags in einen Brutto-Betrag sei nicht möglich. Vielmehr müssten die Apotheken entsprechend dem aus dem Nettobetrag errechneten Abschlag den in Anspruch genommenen Vorsteuer-Abzug berichtigen.

Gegen dieses Urteil wurde Revision zugelassen. Es ist noch nicht rechtskräftig.

Der BPI begrüßt dieses Urteil mit dem erstmals eine gerichtliche Entscheidung zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Herstellerabschlags vorliegt. Bislang gibt es zu dieser Fragestellung lediglich Verfügungen der Finanzbehörden (so u. a. OFD Karlsruhe, Verfügung vom 11.04.2006, Az. S 7330/2, veröffentlicht in: Der Betrieb, Heft 22 vom 02.06.06, S. 1188). Derzeit ist unklar, ob das beklagte Finanzamt gegen dieses Urteil Revision einlegen wird. Die Frist läuft bis Ende Januar 2008. In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden zunächst nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Erst durch eine Veröffentlichung des Urteils oder Beschlusses des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Das Urteil des FG Baden-Württemberg bzw. die zugrunde liegende Argumentation könnte jedoch für eine Berichtigung der Steuererklärungen durch die pharmazeutischen Unternehmen herangezogen werden. Entsprechende Rückerstattungsansprüche sind nicht verjährt, da die diesbezüglichen Fristen erst ab dem Jahr 2004 (ab dem Jahr der Abgabe der Steuererklärung) zu rechnen sind.

Der BPI wird sich beim Bundesministerium der Finanzen um eine Klarstellung in dieser Frage bemühen. Klar ist jedoch auch, dass bei einer grundsätzlichen Anerkennung des Herstellerabschlags nach Paragraph 130a Abs.1 und 3b SGB V als Netto-Betrag Rückerstattungsansprüche der Hersteller in beträchtlicher Höhe gegenüber dem Fiskus drohen würden.



Herr Wolfgang Straßmeir
Tel.: 030/27909-131
E-Mail: wstrassmeir@bpi.de

Bundesverband der Pharmazeutischen
Industrie e.V. (BPI)
Friedrichstraße 148
10117 Berlin
www.bpi.de

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI) vertritt mit seiner über 50jährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Arzneimittelforschung, -entwicklung, -zulassung, -herstellung und -vermarktung das breite Spektrum der pharmazeutischen Industrie auf nationaler und internationaler Ebene. Über 260 Unternehmen mit rund 72.000 Mitarbeitern haben sich im BPI zusammengeschlossen. Dazu gehören klassische Pharma-Unternehmen, Unternehmen aus dem Bereich der Biotechnologie, der pflanzlichen Arzneimittel, der Homöopathie/Anthroposophie und Pharma-Dienstleister.

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