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06.11.2006 - dvb-Presseservice

Arzt nach freiwilliger Rettungstat verklagt

Eigentlich eine tragische Heldentat: Ein Arzt sieht, wie ein zweijähriges Kind regungslos auf dem Wasser treibt und rettet es. Nachdem er den Schaum aus der Nase entfernt, den Puls gefühlt und die Temperatur gemessen hat, stellt er schließlich nach einem Blick in die Pupillen fest, dass das Kind tot ist und unterlässt weitere Wiederbelebungsversuche. Die anschließend eintreffenden Notärzte holen das Mädchen wieder zurück ins Leben und bringen es ins Krankenhaus. Doch das Schicksal hat bitter zugeschlagen: Die Patientin hat auf Grund des Sauerstoffmangels einen irreparablen Hirnschaden erlitten und ist behindert. Jahre später klagt das junge und lebenslang pflegebedürftige Mädchen gegen den Helfer, weil er Diagnose- und Behandlungsfehler begangen haben soll. Laut ARAG Experten soll er diesen begangen haben, indem er die Erstversorgung falsch durchgeführt habe. Das Oberlandesgericht München verweist in seiner Begründung darauf, dass er sowohl bei der Diagnose als auch bei der Behandlung zwar möglicherweise Fehler begangen habe. Es sei jedoch nicht mehr aufzuklären, ob und inwieweit sein Verhalten die Schädigungen verursacht habe. Darüberhinaus sei zwischen der Patientin und dem Arzt kein ärztlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen. Wie jeder beliebige andere sei der Arzt in seiner Freizeit mit einer Notsituation konfrontiert worden, so die ARAG Experten (OLG München; Az.: 1 U 4142/05).



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Frau Brigitta Mehring
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