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27.11.2009 - dvb-Presseservice

Auch der Besuch der betrieblichen Weihnachtsfeier ist unfallversichert

Weihnachten und der Jahreswechsel sind in vielen Betrieben willkommener Anlass zum Feiern. Was aber, wenn dabei ein Unfall passiert? Wird die Feier vom Arbeitgeber oder mit seiner Billigung und Unterstützung zur Förderung des betrieblichen Miteinanders veranstaltet, stehen Betriebsangehörige unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

Weitere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz: Die Veranstaltung muss grundsätzlich allen Beschäftigten offenstehen, mindestens 20 Prozent der Mitarbeiter und der Unternehmer selbst oder sein Beauftragter nehmen teil. Versicherungsschutz besteht auch, wenn wegen der Größe eines Unternehmens Weihnachtsfeiern in einzelnen Abteilungen organisiert werden.

Versichert ist in all diesen Fällen auch der Hin- und Rückweg der Teilnehmer. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind zum Beispiel Unfälle durch starken Alkoholgenuss, oder die Unterbrechung des Heimwegs aus privaten Gründen. Nicht versichert sind mitfeiernde Familienangehörige, ehemalige Betriebsangehörige oder Gäste, ebenso wenig private Feiern, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages oder der Beförderung eines Mitarbeiters. Dies gilt selbst dann, wenn eine derartige Feier im Betrieb stattfindet.



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Herr Stefan Boltz
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