Anzeige
28.04.2009 - dvb-Presseservice

Auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist vor einem Rückgriff in der Kaskoversicherung geschützt

Wer mit Kraftfahrzeugen eines Dritten fährt, tut gut daran, auf dem Bestehen einer Vollkaskoversicherung zu achten, damit er bei einem selbst verschuldeten Unfall den Schaden am Fahrzeug nicht selbst zahlen muss. Es bleibt allerdings die Gefahr, dass im Falle grober Fahrlässigkeit der Kaskoversicherer Rückgriff beim Fahrer nimmt. Damit hierdurch nicht innerhalb einer Familie der häusliche Friede gestört wird, sieht das VVG seit langem vor, dass der Regress wegen grober Fahrlässigkeit gegen die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Familienangehörigen ausgeschlossen ist. Doch gilt dies auch für Partner, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben?

Der Bundesgerichtshof hat dies nun in einem aktuellen Urteil vom 22. April 2009, AZ: IV ZR 160/07 bejaht, berichtet Rechtsanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Allerdings gilt dies nur für eine Lebensgemeinschaft, in der insbesondere eine gemeinsame Mittelaufbringung und –verwendung wesentlicher Bestandteil des Zusammenlebens sind“, erläutert Schubach. „Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Fahrer im Prozess im Detail nachweisen; es genügt nicht, lediglich pauschal zu behaupten, es bestünde eine nichteheliche Lebensgemeinschaft“.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.



Herr Swen Walentowski
Tel.: +49 (0)30 72 61 52 - 129
Fax: +49 (0)30 72 61 52 - 193
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de

Deutscher Anwaltverein
Littenstraße 11
10179 Berlin
www.anwaltverein.de