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09.10.2006 - dvb-Presseservice

Auf den Hund gekommen

ARAG Experten informieren zu rechtlichen Aspekten rund um den Hund.

Die Beziehung zwischen Hund und Mensch hat sich verändert. Seit etwa 15.000 Jahren domestiziert und zähmt der Mensch den Hund und nutzt ihn entsprechend vielfältig für seine Zwecke: Im Einsatz als Polizei-, Blinden-, Jagd-, Wachhund oder einfach nur als Begleiter sind die Vierbeiner aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Bei rund fünf Millionen Vierbeinern in Deutschland kommen allerdings auch diejenigen mit Hunden in Kontakt, die mit Schnauzern, Dackeln oder Schäferhunden lieber nichts zu tun haben wollen.

Jagdhund bleibt Jagdhund
Ein Jagdhund bleibt auch kurz vor dem Eintritt in die ewigen Jagdgründe ein Jagdhund. Diesen "altersweisen" Spruch fällten die Richter des Landgerichts Mannheim, nachdem eine Versicherung das gegenüber einem Kläger mit der Begründung verneint hatte, der als Jagdhund versicherte Rauhaardackel sei altersschwach. In dem konkreten Fall hatte sich der fidele 15-jährige zunächst im Nachbarn des Halters verbissen, und die Versicherung verweigerte dem Hundehalter nun den Versicherungsschutz. Der Grund: Der ergraute Vierbeiner hätte im Alter seine Eigenschaften als Jagdhund verloren und damit auch den Versicherungsschutz, weil er ja schließlich als Jagd- und nicht als Schoßhund versichert worden sei. Laut ARAG Experten beweist das Urteil, dass eine nicht eindeutig formulierte Versicherungsbedingung im Zweifelsfall zu Gunsten des Versicherten ausgelegt wird. Dort stand nämlich geschrieben, dass der Versicherungsschutz solange bestehe, wie ein Hund noch "jagdlich brauchbar" sei. Dieser Passus war jedoch nicht weiter ausgeführt oder erläutert. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass selbst ein Hund, der sich nicht mehr im täglichen Jagdeinsatz befindet, vom Charakter her ein Jagdhund sei und somit für diesen Fall Versicherungsschutz besteht (LG Mannheim, AZ: 1 S 176/05).

Hundeschlitten fährt Kralle aus
Expeditionsreisen ins ewige Eis sind gefährlicher als Pauschalreisen nach Mallorca - erst recht, wenn man Grönland durchquert. Doch wenn man sich dabei unverschuldet schwer verletzt, stellt sich schon die ernsthafte Frage, ob nicht der Organisator zumindest eine Teilschuld dafür übernehmen muss. Dass dem nicht so ist, zeigt ein konkreter Fall: Am siebten Tag einer organisierten Hundeschlittenexpedition durch Grönland ereignete sich ein Unfall, bei dem sich ein Teilnehmer eine schwere Verletzung zuzog. Nach einer Rast setzten die Hunde das Gespann ruckartig wieder in Bewegung. Dabei löste sich eine Eiskralle und schnellte einem Teilnehmer mit voller Wucht an den Oberschenkel. Für ihn bedeutete der Vorfall das Ende der Tour, und er musste schwerverletzt mit dem Hubschrauber ans Ziel geflogen werden. Die anschließende Klage des Mannes gegen den Reiseveranstalter auf Schadenersatz wurde abgeschmettert. Das Urteil zeigt, so die ARAG Experten, dass auf einer derart extremen Tour die Gefährdung der Teilnehmer nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall war der Unfall schicksalhafter Natur und nicht auf einen Fehler des Reiseveranstalters bei der Organisation oder der Durchführung der Reise zurückzuführen (LG München, AZ: 10 O 7576/01).

Hundebiss bei Powerwalking
Ein Leinen- und Maulkorbzwang für einen Hund ist gerechtfertigt, wenn dieser einen arglosen Läufer einfach anfällt und beißt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat laut ARAG Experten den Antrag einer Hundehalterin abgelehnt, von diesem Zwang befreit zu werden. Dabei konnte das Gericht sicher davon ausgehen, dass der Läufer den Hund nicht provoziert hatte. Wenn ein Hund in der Öffentlichkeit ausgeführt werde, so die Richter in ihrer Begründung, müsse das Tier mit einem im öffentlichen Verkehr ständig zu erwartenden Verhalten Dritter sicher umgehen können (VG Berlin, AZ: 11 A 724/05).

Tod aus dem Fressnapf?
Woran ein Hund letztlich stirbt, ist immer schwer nachvollziehbar. Der Beweis, dass der Tod aus dem Fressnapf kommt, ist laut ARAG Experten schwer zu führen. Wenn ein Tierhalter behauptet, dass sein Tier an einem industriell hergestellten Futter verendet sei, hat er die Beweislast auf seiner Seite - und die wiegt schwer, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Futter erst nach dem Kauf, zum Beispiel durch falsches Lagern, in einen gefahrbringenden Zustand geraten ist. Erst wenn das Futter bereits bei der Auslieferung einen Schadstoff erhielt, bestehen konkrete Anhaltspunkte für den Tod aus der Dose. In einem konkreten Fall konnte das jedoch nicht nachgewiesen werden (OLG Hamm, AZ: 19 U 43/01).



Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
Frau Brigitta Mehring
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