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03.09.2007 - dvb-Presseservice

Auf grobe Fahrlässigkeit achten

Kein Geld bei brennender Kerze

Die Hausratversicherung leistet zwar grundsätzlich, wenn es brennt. Einschränkungen drohen jedoch, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Diesen Vorwurf musste sich ein Versicherungsnehmer gefallen lassen, dessen Tochter eine brennende Kerze neben ihr Bett gestellt hatte. Beim Fernsehen nickte sie ein und stieß im Schlaf die brennende Kerze um. Die Rechnungen des daraus entstandenen Brandschadens reichte er bei seiner Versicherung ein. Die lehnte die Schadenzahlung mit der Begründung ab, der Schaden sei grob fahrlässig verursacht worden. Zu Recht bestätigte das Amtsgericht Ludwigslust AZ 3 C 345/05. Die Tochter habe die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen.

Grobe Fahrlässigkeit ein ewiges Ärgernis

Ähnliche Streitigkeiten drohen auch in anderen Lebensbereichen, weist die uniVersa Versicherung darauf hin. Zum Beispiel, wenn die Herdplatte unbeaufsichtigt brennen gelassen oder der Wasserhahn der Waschmaschine beim Verlassen der Wohnung nicht abgedreht wurde. Ebenso, wenn wegen gekippter Fenster oder nicht abgeschlossener Wohnungstüren ein Einbruch grob fahrlässig ermöglicht wurde. Grobe Fahrlässigkeit zählt nach wie vor zu den meisten Beschwerdegründen von Verbrauchern. Vereinzelt gibt es seit einiger Zeit Anbieter am Markt, die grobe Fahrlässigkeit mitversichern. Verbraucher sollten bei ihrer Versicherung nachfragen, ob grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Zudem sollten sie darauf achten, dass keine versteckten Summenbegrenzungen oder Höchstsätze enthalten sind, rät die uniVersa.

VVG-Reform löst Probleme nicht

Mit der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) soll das bisherige "Alles-oder-Nichts-Prinzip" bei Schäden wegen grober Fahrlässigkeit ab 2008 entfallen. Die Probleme werden nach Meinung der uniVersa dadurch nicht gelöst. Zwar entfalle der grundsätzliche Streit, ob der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder nicht. Knackpunkt bleibt jedoch, zu welchem Anteil dies geschehen ist. Verbraucher müssen sich im Ernstfall vermehrt auf komplizierte Streitigkeiten einstellen, die sehr lange dauern können und vielfach erst von Gerichten entschieden werden. Auf der sicheren Seite bleiben Verbraucher, wenn sie bei der Auswahl ihrer Verträge grobe Fahrlässigkeit von vornherein mitversichert haben.



Herr Stefan Taschner
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