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02.07.2007 -
dvb-Presseservice
Auf gute Nachbarschaft
Privathaftpflicht-Versicherung unterstützt Gefälligkeitshandlungen
Der Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr - keine Frage. Bevor man
jedoch alles vergessen kann, muss manches bedacht werden: Zum Beispiel
wer in den kommenden zwei Wochen den Briefkasten leert oder die Blumen
vor dem Austrocknen bewahrt. Meist springt ein netter Nachbar ein und
übernimmt diese Pflichten. Doch was geschieht, wenn der nette Nachbar
aus Versehen das Blumenwasser über den kostbaren Teppich schüttet oder
eine teure Blumenvase hinunter wirft?
Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe gibt Auskunft. Im
Normalfall gilt, wer einen Schaden verursacht, muss dafür gerade
stehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme, schließlich erweist der Nachbar
dem Urlauber einen Gefallen, um den dieser ihn gebeten hat. Wer dabei
fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht. Die Rechtsprechung
nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten.
Soweit die rechtlichen Grundlagen. Wie sieht es denn aber aus, wenn der
nette Nachbar eine Privathaftpflicht-Versicherung hat? Rein rechtlich
betrachtet, ist die Versicherung nicht verpflichtet Schadenersatz zu
leisten, denn ihr Versicherungsnehmer haftet nicht. Doch etliche
Versicherungen, darunter auch die HUK-COBURG, zahlen. Sie haben in
ihren Bedingungen eine Klausel, die besagt, dass sie für fahrlässig
angerichtete Gefälligkeitsschäden aufkommen.
Tipp für den freundlichen Nachbarn: Bevor er zusagt, die fremde Wohnung
zu betreten und sich um die Blumen zu kümmern, sollte er in seiner
Versicherungspolice nachlesen, ob seine Privathaftpflicht-Versicherung
bei Gefälligkeitshandlungen auf den Haftungsausschluss verzichtet.
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Auf-gute-Nachbarschaft-ps_5199.html