Anzeige
07.06.2007 - dvb-Presseservice

Augen auf bei Bonuskarten-Anträgen

Zustimmungsverweigerung zur Kundendatenauswertung möglich

Rabatt- bzw. Kundenkarten erfreuen sich großer Beliebtheit: Schließlich kann man damit verbilligt einkaufen oder erhält für seine Einkäufe Punkte, die sich wiederum in Einkaufsgutscheine, Produkte oder Dienstleistungen umtauschen lassen. Allerdings geht es vielen Unternehmen, die solche Karten ausgeben, nicht nur um Kundenbindung: Weitaus wertvoller ist für sie die Erfassung der Kundendaten zu Marketingzwecken. Häufig wird das Kaufverhalten des Kunden in allen Einzelheiten ausgewertet, woraus dann so genannte Nutzungsprofile entstehen. „Der Kundenkartennutzer wird also in gewisser Weise transparent“, warnt Regina Spieler, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. „Informationen darüber, wer die erhobenen Daten wofür verwendet, müssen in den Geschäftsbedingungen des Antragformulars aufgeführt sein. Und diese sollte sich jeder erst genau durchlesen, bevor er den Antrag unterschreibt.“

Unerwünschte Folgen detaillierter Nutzerprofile

In der Behandlung der erhobenen Daten gibt es durchaus Unterschiede: So nutzen manche Unternehmen die Daten nur für eigene Werbezwecke, andere stellen sie auch Dritten zur Verfügung, was für den Kundenkartennutzer eine Flut von Werbesendungen zur Folge haben kann. Wer sich vor derlei Überraschungen schützen möchte, sollte der Verwertung seiner persönlichen Daten zu Werbe- und Marktforschungszwecken einfach nicht zustimmen, rät die D.A.S. Rechtsexpertin. Nach neuester Rechtsprechung des Landgericht München I reicht es nicht aus, wenn auf dem Kartenantrag die Zustimmungsverweigerung angekreuzt werden kann. Stattdessen muss der Kartenanbieter ausdrücklich die Zustimmung des Kunden zur werblichen Nutzung der Daten einholen.

Einige Kartenanbieter fragen im Kartenantrag nicht nur nach Name, Adresse und Geburtsdatum, sondern darüber hinaus auch nach Familienstand, monatlichem Einkommen, Hobbys und so weiter. Besonders bei Angaben zur finanziellen Situation ist Vorsicht geboten, da solche Daten möglicherweise auch zur Prüfung der Kreditwürdigkeit verwendet werden. Anders ist die Situation bei der Beantragung von Karten mit Zahlungsfunktion, wie zum Beispiel Kreditkarten: hier sind Angaben zur finanziellen Situation für die Prüfung der Bonität erforderlich.

Immer mehr Unternehmen, unter anderem auch die D.A.S., bieten in Zusammenarbeit mit Banken Bonusprogramme in Verbindung mit einer Kreditkarte an. Dabei wird meist ein Bonusbetrag, der sich nach der Höhe des Kreditkartenumsatzes richtet, dem Kunden gutgeschrieben. Die Geldinstitute sind bei diesen Kooperationen jedoch an das „Bankgeheimnis“ gebunden, so dass die Unternehmen keinen Einblick in das Kaufverhalten der Kunden erhalten.

Karten mit Zahlungsfunktion

Grundsätzlich empfiehlt die D.A.S. Juristin, auch mit Bonuskarte Preisvergleiche anzustellen und nach zusätzlichen Rabatten zu fragen.



Herr Michael Pantner
Tel.: 089 / 6275-1381
Fax: 089 / 6275-2128
E-Mail: michael.pantner@das.de

D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
www.das.de