Anzeige
20.01.2009 - dvb-Presseservice

BAV-Hinterbliebenenrente jetzt auch für eingetragene Lebenspartner

BAG-Urteil vom 14.01.2009

Am 14.01.2009 hat das BAG entschieden, dass eingetragene Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung genauso zu behandeln sind wie verheiratete Ehepart­ner. Selbst wenn in einer Versorgungsordnung ausdrücklich nur Witwen oder Witwer im Falle des Todes des Arbeitnehmers Leistungen erhalten sollen, so können auch ein­getragene Lebenspartner dieselben Leistungen beanspruchen.

Seit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.01.2005 gibt es nach Auffas­sung des Gerichtes bzgl. einer Hinterbliebenenversorgung aus der bAV keine ausrei­chenden Gründe mehr für eine Unterscheidung.

Rückwirkung bis 2005

Hinterbliebenenrentenansprüche können von eingetragenen Lebenspartnern aber nur dann geltend gemacht werden, wenn „am 01. Januar 2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand; der Senat hat offen gelassen, ob dazu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist.“ (Pressemeldung des BAG).

Auswirkungen für die Praxis

Betroffen sind alle Arbeitgeber, deren Versorgungswerk Leistungen an Witwen oder Witwer vorsieht. Hier besteht die konkrete Gefahr, dass für alle Versorgungsfälle (d.h. Todesfälle) von Arbeitnehmern seit 01.01.2005 Ansprüche von eingetragenen Lebens­partnern geltend gemacht werden können. Betroffene Arbeitgeber sollten dringend ihre Versicherungsverträge überprüfen, ob diese auch entsprechende Leistungen im Todesfall vorsehen.

Ihr Ansprechpartner

 



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
http://www.febs-consulting.de/