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06.08.2010 - dvb-Presseservice

BFH ändert Rechtsprechung zur GGF-Versorgung

Am 28.04.2010 hatte der BFH über einen höchst komplizierten Fall zur Versorgung von drei Gesellschafter-Geschäftsführern mit unterschiedlichen Zusagen zu entschei­den. Darauf weist das bAV-Beratungsunternehmen febs Consulting GmbH in seinem aktuellen Newsletter hin. Es ging um teilweise steuerlich nicht anzuerkennende Zusa­gen, die Jahre nach ihrer Erteilung abgefunden bzw. auf verschiedene Rentnergesell­schaften übertragen wurden. Neben der Frage, wann und in welcher Höhe verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen sind, hat der BFH nach Meinung der febs-Experten auch die folgenden, teilweise neuen Feststellungen zur GGF-Versorgung ge­troffen:

·        Die Gewährung einer Pensionszusage ohne Einhaltung einer angemessenen Probe­zeit führt in Höhe der Zuführung zu den Pensionsrückstellungen zu einer verdeck­ten Gewinnausschüttung. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwal­tung wird dieser „Mangel“ aber nach Meinung der BFH-Richter nicht nachträglich durch Erfüllung der angemessenen Probezeiten geheilt. Die gewährte Pensionszu­sage bleibt somit dauerhaft und in voller Höhe nicht betriebsausgabenabzugsfähig.

·        Eine Überversorgung von mehr als 75 % der aktuellen oder zuletzt bezogenen Akti­venbezüge führt dann nicht zu Versagung der Rückstellungsbildung, wenn die GmbH nachweisen kann, dass die Überversorgung tatsächlich gewollt ist. Im zu entscheidenden Fall konnte der Nachweis erbracht werden, weil der betroffene GGF zwischenzeitlich bereits Rentner war und die ungewöhnlich hohe Versorgung tat­sächlich bezog. Der BFH betonte in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich, dass die 75 %-Grenze nur eine typisierende Annahme dafür ist, dass bei Überschreiten der 75 %-Grenze in der Zusage zukünftig zu erwartende Einkommensteigerungen be­reits enthalten sind.

·        Nach Meinung der BFH-Richter führt die Zusage einer Nur-Pensionszusage zu einer Überversorgung, wenn sie nicht auf einer „echten Entgeltumwandlung“ beruht und nicht durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert ist. Damit scheidet in die­sen Fällen die Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG aus. Ob im Um­kehrschluss bei Vorliegen einer Rückdeckungsversicherung und Finanzierung aus Entgeltumwandlung die Nur-Zusage anzuerkennen ist, lassen die Richter allerdings offen. Damit hält der BFH an seiner Rechtsprechung vom 09.11.2005 fest und folgt wiederum nicht der Meinung der Finanzverwaltung, die mit BMF-Schreiben vom 16.06.2008 die Anwendung der BFH-Entscheidung vom 09.11.2005 über den Einzel­fall hinaus versagte.

·        Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt grundsätzlich eine Vermögensminderung bei der GmbH voraus. Dürfen für eine steuerlich nicht aner­kannte Pensionszusage keine Rückstellungen gebildet werden, so führen auch erst die späteren Rentenzahlungen zu einer Vermögensminderung und somit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

„Dieses Urteil beinhaltet einige wegweisende neue Entscheidungen“, kommentiert Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting GmbH aus Grasbrunn bei München die Entscheidung des BFH. Buttler hofft, dass sich die Finanzverwaltung insbesondere bei der Prüfung einer Überversorgung zeitnah der geänderten Sichtweise des BFH anschließt und sich bei der Angemessen­heitsprüfung verstärkt auf die Angemessenheit der Gesamtbezüge konzentriert.

Die neue Rechtsprechung wird selbstverständlich in den aktuellen febs-Praxissemina­ren zur GGF-Versorgung vollständig aufgearbeitet. Die nächsten Termine finden im September statt:

·        14.09.2010 „Bilanzauslagerung von Versorgungswerken“

·        15.09.2010 „GGF 1: Steueroptimierte Gestaltung der GGF-Versorgung“

·        16.09.2010 „GGF 2: Analyse, Sanierung und Auslagerung von GGF-Zusagen“

·        17.09.2010 „GGF 3: Projekttag zur GGF-Versorgung“

Detailinfos zu allen Seminaren finden Interessierte unter http://www.febs-consul­ting.de/seminare.




Herr Manfred Baier
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-20
Fax:
E-Mail: manfred.baier@febs-consulting.de


Frau Petra Heinrich

Tel.: +49 (89) 890 42 86-11
Fax: +49 (89) 890 42 86-50
E-Mail: petra.heinrich@febs-consulting.de

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