BGH – Der Wille des Versicherungskunden ist entscheidend
Urteil zur Korrespondenzpflicht für Versicherungsgesellschaften mit Maklern. Ein langjähriges Streitthema ist durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt worden.
Mit Urteil vom 29.05.2013 entschied der BGH (Az. IV ZR
165/12), dass es generell eine vertragliche Nebenpflicht des
Versicherers gibt, die Korrespondenz mit einem von dem
Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen.
Begründet wurde dies mit dem berechtigten Interesse des
Versicherungsnehmers zur Einschaltung eines Vertreters, was der
Versicherer grundsätzlich zu respektieren habe.
Anlass für diesen Rechtsstreit war die konsequente Weigerung einer
Versicherung aus Münster, die Korrespondenz mit ihren Kunden über von
ihnen bevollmächtigte Versicherungsmakler zu führen. Geklagte hatte ein
von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei
Wirth-Rechtsanwälte vertretener Kunde. Unterstützung erhielt das
Verfahren auch vom durch den Makler des Kunden eingeschalteten
Berufsverband unabhängiger Finanzdienstleister und
Versicherungsvermittler, den AfW.
Der Kunde verlangte, dass seine Versicherung den Schriftwechsel über
seinen Makler führt und diesem auch notwendige Auskünfte erteilt. Die
Versicherung hatte sich diesbezüglich geweigert. Dies u.a. mit der
Begründung, dass sie grundsätzlich nicht mit Maklern zusammenarbeite und
dies also nicht in ihr Geschäftskonzept passe.
Das Amtsgericht und das Landgericht Münster gaben vorinstanzlich der
Versicherungsgesellschaft recht. Nun urteilte der BGH zugunsten des
Kunden.
"Das ist eine deutliche Ansage des BGH an diejenigen Versicherungen,
welche den ausdrücklichen Willen ihrer Kunden missachten, sich
qualifiziert vertreten zu lassen. Schließlich geht es darum, dass ein
Versicherungsnehmer sich auf seinen fachkundigen Versicherungsmakler
verlassen will - auch bei Urlaub oder Krankheit - und nicht selbst
ständig mit den für ihn manchmal unverständlichen, nur nervigen und
bürokratischen Versicherungsangelegenheiten belästigt wird." so der
prozessführende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht
Norman Wirth.
Ausdrücklich betonte der BGH, dass es nicht beachtlich ist, dass ein
Versicherer nur über einen sogenannten Ausschließlichkeitsvertrieb
verfügt und kein Neugeschäft von Versicherungsmakler annimmt. Dies wäre
beachtlich, wenn es um einen eventuellen Courtageanspruch ginge, was
vorliegend jedoch nicht im Raum stand.
Der BGH schränkt in seinem Urteil die grundsätzliche
Korrespondenzpflicht insofern ein, als diese ihre Grenzen dort findet,
wo dem Versicherer eine direkte Korrespondenz mit dem Makler im
Einzelfall unzumutbar ist. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn in der
Person des Versicherungsmaklers besondere Gründe bestehen, wenn im
Einzelfall ein erheblicher Mehraufwand entstünde oder wenn nur eine
begrenzte Vollmacht vorgelegt wird, die für den Versicherer mit der
Schwierigkeit verbunden wäre, die jeweiligen Zuständigkeiten
abzugrenzen.
Da zu diesen Ausnahmefällen in den Vorinstanzen keine Feststellungen
getroffen wurde, hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des LG Münster
aufgehoben und die Sache nach Münster zurück verwiesen.
"Wir gehen davon aus, nun auch in Münster zu gewinnen. Die vom BGH
aufgezeigten Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben. Weder handelte es
sich um eine begrenzte Vollmacht noch entsteht ein erheblicher
Mehraufwand für die Versicherung, wenn in der EdV eine andere
Korrespondenzadresse eingefügt werden muss. Die meisten Versicherer
können das auch." so Rechtsanwalt Wirth optimistisch.
Das Urteil ist u.a. auf der Internetseite www.wirth-rechtsanwaelte.com zu finden.
Herr Norman Wirth
Rechtsanwalt, Finanzwirt
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