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01.12.2009 - dvb-Presseservice

BGH: Handelsblatt ist Pflichtlektüre für Anlageberater – und zwar binnen 3 Tagen!

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 05. November 2009 (Az. III ZR 302/08) verschärft erneut die Haftung von Anlageberatern.

Der BGH setzt seine harte Rechtsprechung hinsichtlich der Haftung von Anlageberatern fort. Bisher galt schon aufgrund von Urteilen Anfang diesen Jahres, dass eine Kunde zumindest bei einer privaten Anleihe über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Financial Times Deutschland unterrichtet werden muss.

Nunmehr führt er aktuell aus, dass die Lektüre des Handelsblatts für jeden Anlageberater „unverzichtbar“ ist. Ob die Durchsicht dieser Zeitung noch am Erscheinungstag erforderlich ist, lässt der BGH dahingestellt. Jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen ist eine Durchsicht auf jeden Fall geboten.

Begründet wird dies durch den BGH damit, dass gerade die Finanzmärkte auf relevante Informationen unmittelbar reagieren und deshalb der Aktualität der Informationen besondere Bedeutung zukommt. Gerade wegen dieser Dynamik sei eine Lektüre des täglich erscheinenden Handelsblattes unverlässlich.

In dem aktuellen Urteil ging es darum, dass der empfohlenen Anlagegesellschaft durch die zuständige Aufsichtsbehörde ihr „Kerngeschäft“ untersagt wurde. Dies wusste der Berater nicht, hätte es aber auf Grund einer Meldung im Handelsblatt wissen können. Dies führte dazu, dass auf seinen Rat hin ca. 100.000 DM investiert wurden, welche letztlich als Totalverlust verbucht werden mussten.

Rechtsanwalt Norman Wirth hierzu: „Der BGH bleibt konsequent, wenn auch extrem hart im Hinblick auf die Pflichten eines Anlageberaters. Ein Berater ist selbst gut beraten, wenn er die Vorgaben ernst nimmt und sich dem Diktat der Pflichtlektüre unterwirft. Ansonsten ist er eventuell schneller in der Haftung, als er denkt.“



Herr Norman Wirth
Rechtsanwalt, Finanzwirt
Tel.: 030 - 319 805 44 0
Fax: 030 - 319 805 44 1
E-Mail: info@wirth-rae.de

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