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27.01.2012 - dvb-Presseservice

BGH unterstreicht Haftungsgefahren für Geschäftsleiter – Sensibilisierung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung unabdingbar

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) beobachtet zunehmend, dass Geschäftsleiter gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zunehmend enormen Haftungsgefahren ausgesetzt sind.

Beratung in den Bereichen der betrieblichen Altersversorgung spielt sich zu weiten Teilen im klassischen Zivilrecht ab. Somit sind Tangierungen beispielsweise mit dem Steuer-, Sozialversicherungs-, Arbeits- und dem Bilanzrecht unabdingbar und folglich klassische Rechtsberatungsfelder. Jedoch wird oftmals fälschlicherweise der Eindruck vermittelt, dass die betriebliche Altersversorgung ausschließlich ein Produktthema ist und die zugehörige Rechtsberatung klassisches Nebengeschäft sei. Die jüngere Rechtsprechung sollte die oben genannten „Kreise“ jedoch bereits aufhorchen lassen:

Denn der BGH und auch Instanzengerichte haben definitiv klargestellt, dass Rechtsberatung im Bereich der bAV nur durch zugelassene Rechtsberater erfolgen darf. Andernfalls drohen haftungsrechtliche Konsequenzen (vgl. BGH vom 20.03.2008 - IX ZR 238/06 -, DB 2008, S. 983 - 985; vgl. als Beispiel für einen Instanzenurteil: AG Schwäbisch Gmünd vom 26.08.2010 - 2 C 995/09 -, BeckRS 2011, 06624). Somit wird für die involvierten Rechtsanwender deutlich, dass betriebliche Altersversorgung als „Beratungsgebiet“ und nicht als „Produktabsatzvehikel“ zu betrachten ist.

Die beschriebene Thematik sollte auch explizit Geschäftsleitern zu denken geben:

Geschäftsleiter bedienen sich zur Ausführung der Implementierungsvorgänge in den Bereichen der betrieblichen Altersversorgung häufig Erfüllungsgehilfen, beispielsweise in Form von Steuer- und Finanzberatern. Dies geschieht oftmals in dem Glauben, dass hierdurch die Haftung „verlagert“ werden kann. Jedoch kann ein Erfüllungsgehilfe einen Unternehmensleiter nie aus der "Schusslinie" holen, auch wenn der Erfüllungsgehilfe eine haftungsrelevante Situation für den Arbeitgeber bzw. den Unternehmensleiter verschuldet hat.

Genau diese durch den BRBZ vertretene Rechtsauffassung hat der BGH nun in seiner aktuellen Entscheidung vom 20.09.2011 noch einmal klargestellt (BGH vom 20.09.2011 - II ZR 234/09 -, NJW-RR 2011, 1670). So lautet ein Leitsatz der Entscheidung:

„Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht.“

Angewendet auf die betriebliche Altersversorgung führt die beschriebene Entscheidung zu folgendem Ergebnis:

Jeder organschaftliche Unternehmensleiter muss sich für die bAV von einem unabhängigen, qualifizierten Berufsträger beraten lassen, sonst verstößt er gegen seine Sorgfaltspflichten und macht sich schadenersatzpflichtig.

Die rechtsberatenden Mitgliedsunternehmen im BRBZ koordinieren vor diesem Hintergrund eine umfassende rechtssichere Beratung für Arbeitgeber und garantieren daher Geschäftsleitern hohe Kompetenz, Professionalität, Rechtssicherheit und standardisierte Abläufe. Zur gleicher Thematik veranstaltet der BRBZ am 04.05.2012 auch den "3. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur betrieblichen Altersversorgung 2012 – Die Fakten zur bAV und Rechtsberatung" in Köln. Alle aktuellen Fach- und Berufsrechtsfragen der betrieblichen Altersversorgung werden durch einen hochrangigen Referentenkreis beantwortet.

Weitere Hintergründe zum „3. BRBZ-Rechtsberatungskongress“ sind einsehbar unter www.brbz-kongress.de.



Journalisten wenden sich bitte für weitere Informationen an:
Herr Detlef Lülsdorf
Geschäftsführer und Pressesprecher des BRBZ
Tel.: 0221 168 00 61 - 0
E-Mail: dl@brbz.de

Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche
Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V.
Siegburger Straße 126
50679 Köln
http://www.brbz.de

Über den Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten
e.V. (BRBZ)

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) ist zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und Zeitwertkonten der führende berufsrechtliche Fachverband, der sich für die Schaffung und Gewährleistung umfassender Beratungsstandards und –sicherheit in den weiten Aufgabenfeldern der bAV und der Zeitwertkonten einsetzt. Hierzu gehört auch die explizite Herausstellung sämtlicher erlaubnispflichtiger Beratungstätigkeiten in den die bAV tangierenden Handlungsgebieten, z. B. des Arbeits- und Insolvenzrechts, sowie des Betriebsrenten- und Sozialversicherungsrechts. Sitz des Verbandes ist Köln.

Der BRBZ ist Ausrichter des BRBZ-Rechtsberatungskongresses zur betrieblichen
Altersversorgung, der BRBZ-Makler-Konferenz und der Deutschen Lehr- und Praxisakademie
zur betrieblichen Altersversorgung.

Weitere Informationen zum BRBZ erhalten Sie auch unter www.brbz.de, www.brbz-kongress.de,
www.brbz-konferenz.de und www.brbz-akademie.de.