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22.06.2009 - dvb-Presseservice

BMF-Schreiben zu Wertkonten endlich erschienen

Nachdem bereits im September vergangenen Jahres der Entwurf eines BMF-Schreibens zu Wertkonten veröffentlicht wurde, ist jetzt die lang erwartete, offizielle Endversion dieses BMF-Schreibens erschienen.

Die Inhalte des BMF-Schreibens und des Entwurfs entsprechen sich im Wesentlichen und auch die Inhalte des Schreibens vom 27.01.2009 wurden integriert.

Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie unter www.febs-consulting.de/aktuelles zum Download.

Zusammenfassend nachfolgend die für die Praxis wichtigsten Punkte:

Definition

Das BMF nähert sich bzgl. der Definition von Wertkontenmodellen den Regelungen des Schreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 31.03.2009 an. D.h. Vereinbarungen, die das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgen (sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten), fallen nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens. Bei diesen Modellen ist der Arbeitslohn grundsätzlich erst bei Zufluss, d.h. Auszahlung oder Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, zu versteuern.

Begünstigter Personenkreis

Teilnahmeberechtigt sind alle Arbeitnehmern i.S.d. § 1 LStDV. Wie zu erwarten, werden Organe einer Körperschaft sowie als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner von der steuerlichen Anerkennung ausgeschlossen. Befristet Beschäftigte können nur dann teilnehmen, wenn während der Befristung einer Freistellung möglich ist.

Werterhaltungsgarantie

Wie auch im Sozialversicherungsrecht vorgesehen, ist zur steuerlichen Anerkennung eines Wertkontenmodells eine Werterhaltungsgarantie erforderlich. Zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens muss ein Rückfluss in Höhe der eingestellten Beiträge gewährleistet sein (Werterhaltungsgarantie). Wichtig: Die Werterhaltungsgarantie gilt vor Abzug etwaiger Kosten für die Kapitalanlage –im Unterschied zu den Regelungen im Soziaversicherungsrecht. Die Werterhaltungsgarantie kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart oder aber vom jeweiligen Anlageinstitut sichergestellt werden.

Konsequenzen eines Verstoßes gegen steuerliche Vorgaben

Wird gegen eine oder mehrere steuerliche Vorgaben verstoßen, so sind bereits die Einzahlungen ins Wertkonto zu versteuern. Die Zinsen daraus sind als Einkünfte des Arbeitnehmers aus Kapitalvermögen zu behandeln.

Übergangsvorschriften

Alle Einzahlungen für Organe und als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner bis 31.01.2009 genießen bei steuerlich anerkennenswerten Modellen Bestandsschutz.

Für die Werterhaltungsgarantie haben Unternehmen noch bis 31.12.2009 Zeit. D.h. die bis dahin getätigten Einbringungen ins Wertkonto werden steuerlich auch noch anerkannt.

Praktische Auswirkungen

Allen betroffenen Unternehmen ist spätestens jetzt zu empfehlen, bestehende oder geplante Modelle anhand aller nunmehr vorliegenden rechtlichen Neuerungen zu überprüfen. Nur so kann etwaiger Handlungsbedarf erkannt und umgesetzt und die dauerhafte steuerliche Anerkennung sichergestellt werden.

Gerne führt febs eine solche Prüfung durch!




Frau Katrin Kümmerle

Tel.: 089/ 890 42 86 30
Fax:
E-Mail: katrin.kuemmerle@febs-consulting.de


Frau Petra Heinrich

Tel.: +49 (89) 890 42 86-11
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E-Mail: petra.heinrich@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn
http://www.febs-consulting.de/

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