Druckversion
Anzeige
31.10.2006 - dvb-Presseservice

BMF beseitigt Zweifel bei der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen

Mit BMF Schreiben vom 26.10.2006 nimmt das Bundesfinanzministerium zu einigen Zweifelsfragen bei der Auslagerung von Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds Stellung. "Im Wesentlichen regelt das Schreiben aber nur Sachverhalte, die von den bAV-Experten ohnehin schon in der dargestellten Weise praktiziert wurden", fasst Andreas Buttler, Geschäftsführer der auf betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten spezialisierten febs Consulting, kurz zusammen.

Im Einzelnen regelt das Schreiben, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG nur für die Auslagerung des bis zum Übertragungszeitpunkt erdienten Teils der Anwartschaft gilt. Das ist bei Rentnern und unverfallbar Ausgeschiedenen der gesamte Anspruch. Bei Aktiven orientiert sich der erdiente Teil am steuerlich ausfinanzierbaren Teil und entspricht mindestens dem arbeitsrechtlich unverfallbaren Anspruch des Arbeitnehmers.

Für die Frage des Betriebsausgabenabzugs der Zahlungen an den Pensionsfonds konkretisiert das Schreiben die Auswirkungen des Antrages auf Verteilung des Betriebsausgabenabzugs über 10 Jahre gem. § 4e Abs. 3 EStG. Danach sind alle Zahlungen, soweit sie die aufzulösenden Rückstellungen übersteigen, ab dem folgenden Wirtschaftsjahr auf insgesamt 10 Jahre verteilt steuerlich geltend zu machen.

Leider sind die vom BMF verwendeten Begriffe teilweise ungenau bzw. nicht genau definiert, so dass hieraus in der Praxis weitere Zweifelsfragen entstehen werden, die auch zukünftig eine Finanzamtsanfrage sinnvoll erscheinen lassen.

Das vollständige BMF-Schreiben kann von der febs-Homepage unter www.febs-consulting.de/aktuelles heruntergeladen werden.



Marketing
Frau Karin Kuschel
Tel.: 089-43 607 180
Fax: 089-43 607 177
E-Mail: karin.kuschel@febs.biz

febs Consulting GmbH
Richard-Reitzner-Allee 1
85540 Haar
Deutschland
www.febs-consulting.de

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/BMF-beseitigt-Zweifel-bei-der-Auslagerung-von-Pensionsverpflichtungen-ps_2809.html