Anzeige
30.03.2007 - dvb-Presseservice

BPI: Weitere Regelungslücken für Schwerkranke schließen!

Anspruch auf Mistelbehandlung bei Krebstherapie rechtskräftig

Gute Nachrichten für Krebspatienten: Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf die Behandlung mit homöopathischen und anthroposophischen Mistelpräparaten bei der Krebstherapie. Bisher übernahmen die Kassen lediglich die Kosten für eine palliative Tumortherapie. Nachdem die Revision beim Bundessozialgericht am vergangenen Montag gegen ein entsprechendes Urteil zurückgezogen wurde, steht fest, dass homöopathische und anthroposophische Mistelpräparate auch zur „ergänzenden Krebstherapie“, z. B. zur Nachbehandlung einer Chemotherapie, verordnet werden können. „Für Krebspatienten ist dies von hoher Bedeutung. Diese Art der Mistelbehandlung ist in der Homöopathie und Anthroposophie seit langem Therapiestandard bei onkologischen Erkrankungen und gehört deshalb zu Recht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen“, erklärte Prof. Dr. Barbara Sickmüller, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI).

 

Der BPI begrüßte die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden, nach der die Misteltherapie innerhalb der Besonderen Therapierichtungen als Standard bei der Krebstherapie gilt und daher von der GKV erstattet werden muss. Jetzt müsse der Gemeinsame Bundesausschuss seinem gesetzlichen Auftrag nachkommen und für weitere schwere Erkrankungen die dringend notwendi-gen Therapiestandards auch innerhalb der Besonderen Therapierichtungen festlegen, so Sickmüller. Denn die im Markt befindlichen Arzneimittel der Besonderen Therapierichtungen hätten ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach geltendem Recht nachgewiesen.

 

Dem Urteil des Sozialgerichts Dresden ging eine Klage einer Krebspatientin voraus, bei der im Januar 2005 ein Mammakarzinom entfernt worden war. Anschließend wurde die Patientin vier Monate mit einer begleitenden Chemotherapie und zwei Monate mit einer Strahlentherapie behandelt. Dem folgte eine für zwei Jahre geplante Hormontherapie. Im Mai 2005 beantragte die Klägerin bei ihrer Krankenkasse die Behandlung mit dem anthroposophischen Mistelpräparat. Das Arzneimittel sollte bei der Klägerin zur Unterstützung des Immunsystems während der Krebstherapie wegen erhöhter Infektanfälligkeit eingesetzt werden. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für die Behandlung mit dem Mistelpräparat ab.

 

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dresden hat die Krankenkasse verurteilt, der Klägerin die Kosten für das selbst beschaffte Arzneimittel zu erstatten.

 

Nach dem Sozialgesetzbuch werden die anerkannten besonderen Therapierichtungen unterschieden in Anthroposophische Medizin, Homöopathie und Phytotherapie im engeren Sinne. Seit 1978 bekennt sich der deutsche Gesetzgeber im Arzneimittelgesetz zum Wissenschaftspluralismus der Medizin.



Herr Wolfgang Straßmeir
Tel.: 030/27909-131
E-Mail: wstrassmeir@bpi.de

Bundesverband der Pharmazeutischen
Industrie e.V. (BPI)
Friedrichstraße 148
10117 Berlin
www.bpi.de