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06.06.2006 - dvb-Presseservice

BSG-Urteil zu Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten - Sachliche Bewertung erst nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe möglich

Das Bundessozialgericht vertritt in einem Urteil vom 16. Mai 2006 die Meinung, dass die seit Anfang 2001 bei Renten wegen Erwerbsminde-rung eingeführten Abschläge diejenigen Rentner nicht treffen dürfen, die bei Rentenbeginn jünger als 60 Jahre sind.

In der Pressemeldung des Gerichts wird damit eine völlig neue und der Intension des Gesetzes entgegen gesetzte Sichtweise formuliert. Aus der Begründung zu dem Gesetz ergibt sich, dass die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten an schwer behinderte Menschen angeglichen wird. Danach wird die Rente wegen Erwerbsminderung für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 Prozent, höchstens um 10,8 Prozent gemindert. 

Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung Anfang 2001 auch eine Verlängerung der Zurechnungszeit eingeführt. Diese diente der Abfederung der Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.   

Eine weitergehende Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist erst möglich, wenn das vollständige schriftliche Urteil vorliegt. Dies dauert erfahrungsgemäß bis zu drei Monaten.



Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung
Herr Dr. Dirk von der Heide
Tel.: 030/865-89174
Fax: 030/865-89425
E-Mail: dirk.heide@drv-bund.de

Deutsche Rentenversicherung Bund
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