BaFin stoppt Pensionsfonds für beherrschende GGFs
Verstoß gegen § 112 VAGDie Versorgung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GGFs) sowie die Auslagerung von GGF-Versorgungsverpflichtungen ist bis auf weiteres 2008 den betroffenen Pensionsfonds mit.
Die Entscheidung schockiert die meisten Marktteilnehmer. Denn bisher wurden bei der GGF-Versorgung üblicherweise nur die arbeits- und steuerrechtlichen GGF-Besonderheiten betrachtet. Spezielle aufsichtsrechtliche Restriktionen für GGFs spielten in der Praxis keine Rolle.
Arbeits- und Steuerrecht für die bAV des GGFArbeitsrechtlich ist seit Jahren unumstritten, dass der Schutz des BetrAVG nicht für den beherrschenden GGF gilt. Denn er fällt nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 17 Abs. 1 BetrAVG). Zwar gilt das BetrAVG auch für Nicht-Arbeitnehmer denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Unternehmen eine bAV zugesagt worden ist, doch Rechtsprechung und Literatur zählen den beherrschenden GGF nicht dazu.
Steuerlich ist die GGF-Versorgung dagegen weitgehend anerkannt. Für die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG wurde dies ausdrücklich vom BMF bestätigt (BMF-Schreiben vom 5.2.2008). Allerdings verlangen aber auch die einschlägigen steuerlichen Vorschriften nicht ausdrücklich, dass der Versorgungsberechtigte zum Kreis des § 17 Abs. 1 BetrAVG gehört.
Rechtslage beim Pensionsfonds ist formell eindeutigSteuerlich ist die Versorgung eines GGF über einen Pensionsfonds somit kein Problem. Aber aufsichtsrechtlich ist sie formell nicht gestattet. Denn § 112 VAG legt ausdrücklich fest, dass
ein Pensionsfonds nur Leistungen zugunsten von Arbeitnehmern erbringen darf. Und als solche gelten gem. Absatz 3 der o.g. Vorschrift nur Arbeitnehmer und Personen, die unter
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG fallen. Damit lehnt sich der Pensionsfonds gesetzlich an die Arbeitnehmer-Definition des Arbeitsrechts an.
Fraglich ist allerdings, ob der Gesetzgeber dies auch wirklich so wollte. Denn es leuchtet nicht ein, warum ein GGF zwar steuerlich anerkannt über einen Pensionsfonds versorgt werden kann, dies aber aufsichtsrechtlich nicht gelten soll. Zumal die BaFin eine Unterbehörde des Bundesfinanzministeriums ist.
Bedeutung für die PraxisZunächst bleibt zu hoffen, dass die derzeitigen Gespräche der Produktanbieter mit der BaFin zu einer praxisgerechten und großzügigen Auslegung des Arbeitnehmer-Begriffes führen. Falls nicht ist der Gesetzgeber gefordert, die Definition des Pensionsfonds in § 112 VAG zu ändern.
Bereits bestehende GGF-Versorgungen über Pensionsfonds können u.E. nicht betroffen sein, da der Kunde verbindliche Verträge mit dem Pensionsfonds hat und schließlich nur ein formeller Verstoß gegen § 112 VAG vorliegt.
Für die Zukunft besteht allerdings eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die betriebliche Versorgung des GGF insgesamt. Denn neben der aktuellen Nichtanerkennung von Pensionsfonds durch die BaFin plant das BMF auch Wertkonten für GGFs steuerlich zukünftig generell nicht mehr anzuerkennen. Und auch die zukünftige Saldierung von sog. „Planvermögen“ mit den Pensionsrückstellungen ist nach dem aktuellen Wortlaut des Entwurfes zum BilMoG nur für Arbeitnehmer vorgesehen.
Es bleibt zu hoffen, dass die politischen Entscheidungsträger im Auge behalten, dass auch der beherrschende GGF ein angestellter Geschäftsführer ist, den man nicht „bestrafen“ sollte, nur weil er gleichzeitig die Mehrheit am Unternehmen besitzt.
Weitere InformationenWeitere Informationen, Handlungsbedarf und Alternativen zur Auslagerung erfahren Sie im Seminar zur GGF-Versorgung am 16.-17.12.2008. Info und Anmeldung unter www.febs-consulting.de/akademie.
Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
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