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11.02.2008 - dvb-Presseservice

Banken müssen über Risiken aufklären

Manche Investments sind relativ sicher, andere dafür überaus spekulativ. Grundsätzlich gilt bei der Geldanlage: je größer die Gewinnchancen, desto höher das Risiko. Und dieses Risiko ist bei so genannten Börsentermingeschäften, beispielsweise dem Kauf Optionen oder Futures, besonders ausgeprägt. Deshalb verlangt der Gesetzgeber, dass ein Anleger eine „Börsenterminfähigkeit” haben muss, bevor er besondere spekulative Investments tätigen kann. Dies bedeutet für die Anlageberater in Banken und Sparkassen: Sie müssen der geneigten Kundschaft – erstens – die einschlägige Broschüre über „Basisinformationen zu Börsentermingeschäften” aushändigen und – zweitens – persönlich und ausreichend über die möglichen Anlagerisiken aufklären sowie sich dies auch vom Anleger-Kunden quittieren lassen. In diesem Zusammenhang kommt ein interessantes Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 259/03. Im vorliegenden Fall hatte man bei einer Bank unterstellt, dass rechtlich vorgebildete Zeitgenossen wie Rechtsanwälte oder Notare von Haus aus besser informiert sind als „normale” Anleger-Kunden. Mit der, wie sich später herausstellte: falschen Konsequenz, dass eben ein Rechtsgelehrter nicht persönlich über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt wurde. Er erhielt lediglich die eben erwähnte Broschüre. Der Jurist kaufte Optionsscheine und setzte nahezu 50.000 Euro in den Sand. Dafür verlangte er Schadenersatz von seiner Bank mit dem Hinweis, er sei nicht ausreichend über die Risiken derartig spekulativer Investments aufgeklärt worden. Das Geldhaus weigerte sich mit dem Hinweis, dass der Kunde als Rechtsgelehrter weitaus informierter sei als andere Sparer. Mit dieser Argumentation jedoch kam das Institut vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem BGH, nicht durch. Unabhängig von der Vorbildung müssten Anleger auf die erhöhten Risiken von Termingeschäften dezidiert hingewiesen werden. Das Aushändigen der Informationsbroschüre allein reiche nicht aus. Im vorliegenden Fall wurde die Bank demnach zu Schadenersatz verurteilt.



Frau Antje Schweitzer
Pressesprecherin
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Über die OVB Holding AG

Die OVB Holding AG mit Sitz in Köln ist einer der führenden europäischen Finanzvertriebe. Seit ihrer Gründung im Jahr 1970 steht die kundenorientierte Beratung privater Haushalte hinsichtlich Versicherungsschutz, Vermögensauf- und -ausbau, Altersvorsorge und Immobilienerwerb im Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit. Derzeit berät die OVB europaweit 2,5 Mio. Kunden und arbeitet mit über 100 renommierten Produktpartnern zusammen. Die OVB Holding AG ist aktuell in insge-samt 14 Ländern aktiv und beschäftigt über 9.600 Mitarbeiter. In 2006 erwirtschaf-tete das Unternehmen, das seit Juli 2006 an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) notiert ist, Gesamtvertriebsprovisionen in Höhe von 213,3 Mio. Euro sowie ein EBIT von 24,1 Mio. Euro.