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29.04.2009 - dvb-Presseservice

Basteln im Kaufhaus – Eltern haften für ihre Kinder

Eltern tragen Sorge für ihre Kinder. Welche gravierenden Folgen es haben kann, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht ausnahmsweise nicht nachkommen, zeigt einmal mehr die jüngste Rechtsprechung. Diesmal vom Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 233 C 11364/08.

Wenn sich der langgehegte Wunsch nach einem Baby erfüllt und ein neuer Erdenbürger das Licht der Welt erblickt, beginnt für viele Familien eine aufregende und spannende Zeit. Diese ist – ganz klar – auch mit zahlreichen Pflichten verbunden. Eine der wichtigsten: Vater und Mutter haben die elterliche Sorge und damit die Aufsichtspflicht für ihren Nachwuchs. So will es der Gesetzgeber. Und das aus gutem Grund. „Denn diese Beaufsichtigungspflicht dient in erster Linie dem Schutz des Kindes und somit selbstverständlich auch dem Schutz Anderer vor Schäden, die das Kind anrichten könnte“, fasst Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln, die Absicht des Gesetzgebers zusammen.

Was dies konkret heißt, erfahren Eltern im Alltag. Gerade in jungen Jahren bedarf Sohn oder Tochter einer ständigen Aufsicht, weil sie ihre Umgebung noch nicht richtig einschätzen und den Alltag somit nicht allein beherrschen können. Was für ältere Kinder und Erwachsene gewohnt ist, kann für die Kleinen und Kleinsten schnell zur Gefahr werden.

So geschehen im vorliegenden Fall, den das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 233 C 11346/08 entschied. Geklagt hatte ein Elternpaar gegen ein Kaufhaus, das in der Nikolauszeit eine Bastelstube zur Unterhaltung für Kinder anbot. In einem mit Metallstempeln abgesperrten Spielbereich wurde für die Unterhaltung der Kinder Einiges geboten, unter anderem Weihnachtsbasteleien. Die zweijährige Tochter der Kläger hielt sich zusammen mit ihren Eltern in diesem Spielbereich auf, als sie mit einem der Seile, das zwischen den Metallpfosten hing, spielte. Es kam wie es kommen musste: Einer der Pfosten fiel um, und in Folge dessen verletzte sich das Kind an seiner rechten Hand. Die Eltern verlangten daraufhin vom Betreiber des Einkaufzentrums die Übernahme der Arztkosten sowie Schadensersatz in Höhe von rund 2.000 Euro. Ihre Begründung: Zu dem Unfall habe es nur kommen können, weil das Kaufhaus seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Das sah das zuständige Gericht, das Amtsgericht (AG) München, anders und wies die Klage der Eltern ab. „Nach Meinung der Richter hat der Kaufhaus-Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht Genüge getan, indem er die Zugänge zu dem Bereich mit jeweils zwei Metallstempeln abgesperrt hat“, weist Rechtsanwalt Müller-Wiedenhorn auf einen der wichtigsten Punkte in der richterlichen Entscheidungsbegründung hin. Sicherlich sei es nichts Ungewöhnliches, dass insbesondere der ganz junge Nachwuchs die Seile noch nicht ihrer Funktion, nämlich als Absperrmaßnahme, begreifen könne und daher der Umgang damit ab und an etwas zu forsch ausfallen könne.

„Nach Ansicht des Gerichts braucht der beklagte Kaufhausbetreiber aber auch für solche Youngsters keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen“, sagt Rechtsanwalt Müller-Wiedenhorn. Vielmehr betonte das Gericht, dass es Sache der aufsichtspflichtigen Personen, in diesem Fall der Eltern, sei, sich um den Nachwuchs zu kümmern und diesen eben nicht aus den Augen zu lassen.



Frau Jeannette Fentross
Tel.: 0221/348038-18
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