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24.01.2007 - dvb-Presseservice

Bauchschnitt oder Schlüsselloch-OP

Stehen mehrere gleichwertige Operationsmethoden zur Verfügung, muss ein Arzt seinen Patienten darüber aufklären und ihm somit die Möglichkeit geben, sich für eine Methode zu entscheiden. Tut der Arzt dies nicht, macht er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig. Die ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen konkreten Fall. Eine Frau hatte sich eine Zyste am Eierstock entfernen lassen. Wegen der geringeren körperlichen Belastung hatte der Arzt sich zu einem ambulanten, endoskopischen Eingriff entschieden. Das ging allerdings gründlich schief. Die Frau erlitt Verletzungen im Bereich des Dünndarms und des Harnleiters und musste erst stationär und dann ambulant weiter behandelt werden. Die entstandenen Kosten forderte die Versicherung der Frau von dem Gynäkologen zurück. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Arzt seine Patientin nur unzureichend aufgeklärt und deshalb ohne eine rechtswirksame Einwilligung operiert hatte. Der Arzt hätte der Frau den Bauchschnitt als Alternative zur Endoskopie anbieten müssen. Das hatte er aber versäumt. So hatte die Frau nicht die Möglichkeit, sich für die gleichwertige Operationsmethode zu entscheiden. Die Versicherung des Mediziners musste fast 10.000 Euro Schadenersatz an die Krankenversicherung des Frau zahlen (OLG Koblenz, Az.: 5 U 456/06).



Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
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