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22.12.2010 - dvb-Presseservice

Bausparkasse darf Abschlussgebühren verlangen

Nach einem Urteil des BGH dürfen Bausparkassen eine Abschlussgebühr von 1% verlangen, die auch bei Vertragskündigungen nicht zurückgezahlt wird. Nach Mitteilung der D.A.S. erklärte der Bundesgerichtshof eine entsprechende Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für wirksam (Az. XI ZR 3/10).

Hintergrundinformation:

Nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Klausel nicht klar und verständlich formuliert ist. Bei Bausparverträgen ist es nicht unüblich, vom Kunden sogenannte Abschlussgebühren zu verlangen. Diese dienen dazu, die Vertriebskosten zu decken. Der Fall: Eine Bausparkasse hatte in ihren Verträgen vereinbart, dass mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr in Höhe von 1% der Bausparsumme zu zahlen sei. Diese werde nicht zurückgezahlt oder verringert, wenn der Vertrag gekündigt, die Bausparsumme heruntergesetzt oder das Darlehen nicht komplett beansprucht werde. Ein Verbraucherschutzverband ging gerichtlich gegen diese Vertragsklausel vor, da die Bausparkasse für die Gebühr keine Leistung an die neuen Kunden erbringe, sondern nur ihre Vertriebskosten auf diese abwälze. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge zu Gunsten der Bausparkasse. Zwar gehe aus der umstrittenen Klausel nicht hervor, dass die Abschlussgebühr ausschließlich die Provisionen des Außendienstes abdecke. Andererseits würden die Kunden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Es sei nämlich im Interesse der Gemeinschaft aller Bausparer, wenn neue Kunden geworben würden: Ziel eines Bausparvertrages sei die zeitnahe Zuteilung der Bausparsumme. Diese könne nur stattfinden, wenn immer frisches Geld „im Topf“ sei – Geld, das nur durch Neuabschlüsse hereinkomme.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10




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