Anzeige
07.08.2008 - dvb-Presseservice

BdV: Abgemeldeten Wohnwagen auf dem Dauerstellplatz richtig versichern

Wer zahlt, wenn die „Vandalen“ kommen?

Noch immer gehört das Campen und damit das Reisemobil oder der Wohnwagen zu den speziellen Urlaubsvergnügen der Deutschen. Immerhin gibt es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in Deutschland rund 2.500 Campinganlagen mit nahezu 200.000 Stellplätzen. Welche Versicherung zahlt, wenn der Wohnwagen auf dem Dauercampingplatz Schaden nimmt? Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Da hilft eine Campingversicherung. Die zahlt auch, wenn der Besitzer nicht auf dem Platz, sondern in der Heimat weilt.“

Wer mit seinem Wohnwagenanhänger unterwegs ist, hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung und vielleicht sogar eine Kaskoversicherung im Gepäck. Die Kfz-Haftpflicht reguliert Schäden bei anderen, beispielsweise wenn der abgekoppelte Anhänger jemanden verletzt hat.

Passiert während der Fahrt ein Unfall, ist die Kfz-Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs zuständig. Über die Kasko kann der Wohnwagen selbst und alles, was mit ihm fest verbunden ist, versichert werden.

Der Dauercamper hat seinen Wohnwagen meistens abgemeldet. Für ihn ist deshalb die Campingversicherung wichtig. Immerhin lauern auf dem Campingplatz zahllose Gefahren. Der Caravan kann in Flammen aufgehen, vom Sturm durchgerüttelt oder vom Hagelschlag mächtig verbeult werden. Da kann Außenverglasung zu Bruch gehen, der Platz überschwemmt werden oder Langfinger treiben ihr Unwesen. Und gelegentlich fallen auch mal „Vandalen“ über das Huckepack-Zuhause her. 

Für solche und ähnliche Schäden springt die Campingversicherung in die Bresche. Sie ersetzt aber nicht nur Schäden am Wohnwagen selbst. Sie tritt auch bei Beschädigungen an Zelten, an Unterhaltungselektronik oder am beweglichen Inventar ein. Bis zu einem bestimmten Alter erstattet sie den Neuwert. Eine gewisse Selbstbeteiligung muss der Camper allerdings meistens zahlen. Lilo Blunck: „Der Versicherungsschutz greift das Jahr über, sogar wenn der Besitzer in seinem festen Zuhause die Füße hochlegt.“

Voraussetzung für die Schadensregulierung ist allerdings, dass sich der Wohnwagen auf einem offiziellen Campingplatz oder im Winterlager befindet. Zudem ist er auch beim Transport versichert, solange er nicht auf eigener Achse bewegt wird. Wenn er auf Rädern durch die Lande rollt, ist immer die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig. Soll der Caravan beispielsweise nur für die Überführung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, reicht ein Kurzzeitkennzeichen aus.



Frau Lilo Blunck
Vorsitzende des Vorstands, geschäftsführende
E-Mail: presse@bundderversicherten.de

Bund der Versicherten
Rönkrei 28
22399 Hamburg
www.bundderversicherten.de