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06.04.2010 - dvb-Presseservice

BdV mahnt Musterquoten für Schadensregulierung an

Rotlichtfahrer gehen nicht mehr leer aus

Das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ ist bei der Schadensregulierung vom Tisch. Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 führt grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung eines Versicherungsfalles nicht mehr automatisch zur Streichung aller Leistungen durch den Versicherer. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Jetzt zahlen Versicherer zwar, aber sie dürfen je nach Schwere der Schuld ihres Kunden die Erstattungssumme kürzen. Doch von einer standardisierten Bewertung kann noch lange nicht die Rede sein.“

Jüngst hat sich der Deutsche Verkehrsgerichtstag bemüht, für die „Quotelung“ Standards zu beschreiben, nach denen die Kfz-Versicherer Abschläge in Fällen grober Fahrlässigkeit vornehmen können. In anderen Versicherungsbereichen gibt es jedoch noch keine hinreichenden Muster-Quoten. Lilo Blunck: „Der Gesetzgeber hat dafür keine Vorgaben gemacht, so dass am Ende im Zweifel die Gerichte entscheiden müssen.“

Nach Auffassung des BdV müssen so schnell wie möglich entsprechende Empfehlungen her, an denen sich die Gesellschaften in der Schadensabwicklung orientieren können. Lilo Blunck: „Das ist im Interesse des Verbrauchers wichtig, weil der sonst stets ein Gericht bemühen müsste, sobald er sich ungerecht behandelt fühlt. Das lähmt die Justiz zusätzlich und kostet obendrein unnötig Geld und Zeit.“

Ein Beispiel, das den Sachverhalt verdeutlicht: Ein Autofahrer missachtet eine rote Ampel, da kracht‘s. Früher hat der Kaskoversicherer da jede Leistung kategorisch abgelehnt. Heute geht ein solcher Rotlichtfahrer nicht mehr komplett leer aus. Der Versicherer entscheidet nach Höhe der Schuld des Fahrers über die Leistungsquote.

Der Verkehrsgerichtstag schlägt in einem solchen Fall eine Kürzung von 50 Prozent vor. Dieser Maßgabe gefolgt ist beispielsweise das Landgericht Münster in seinem Urteil vom 20. August 2009 (Az. 15 O 141/99), bei dem es auch um einen Rotlichtverstoß ging. Die dortigen Richter waren übrigens der Auffassung, dass ein Quotenmodell mit Abstufungen von 0 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent, 75 Prozent und 100 Prozent sinnvoll und sachgerecht ist.

Lilo Blunck empfiehlt: „Wer diesen Kürzungen nach einem Schadensfall aus dem Weg gehen will, schaut am besten nach einem Versicherer, der den so genannten ‚Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit‘ akzeptiert. Dann bekommt er trotz seines grob fahrlässigen Verhaltens volle Leistungen.“



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Rotlichtfahrer wie dieser gingen früher bei einem Unfall meist leer aus. Heute können sie wenigstens mit einem Teil der Leistungen rechnen ... Foto: BdV/Dreyling