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19.03.2007 - dvb-Presseservice

Beginn des Fahrverbots erst mit Rechtskraft

Übergibt der Betroffene seinen Führerschein vor Rechtskraft des Bussgeldbescheids in amtliche Verwahrung, so wird diese Zeit auf die Dauer des festgesetzten Fahrverbots nicht angerechnet. Amtsgerichts Viechtach vom 22.06.2006 (Az.: 7 II OWI 00804/06)

Die Kanzlei Hoenig Berlin weist auf eine bemerkenswerte Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach vom 22.06.2006 (Az.: 7 II OWI 00804/06) hin. Darin heißt es:

Übergibt der Betroffene seinen Führerschein vor Rechtskraft des Bussgeldbescheids in amtliche Verwahrung, so wird diese Zeit auf die Dauer des festgesetzten Fahrverbots nicht angerechnet.

Dem Betroffenen wird der Bußgeldbescheid zugestellt; es wird u.a. ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Folgende Fallkonstellationen sind nun denkbar:

1. Der Betroffene legt Einspruch ein und gibt trotzdem seinen Führerschein in amtliche Verwahrung.

2. Der Betroffene legt keinen Einspruch ein, gibt aber sofort (und nicht erst, nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist) seinen Führerschein ab.

3. Für Spezialisten: Es hat bereits eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, das Gericht braucht aber noch einen weiteren Verhandlungstag. Der Betroffene schreibt nach dem ersten Verhandlungstag an das Gericht, nimmt den Einspruch zurück und gibt sofort den Führerschein ab.

In allen drei Fällen beginnt die Monatsfrist für das Fahrverbot nicht bereits mit Eingang des Führerscheins bei der Behörde bzw. beim Gericht zu laufen, weil der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Im ersten Fall wird der Bußgeldbescheid erst mit Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig.
Im zweiten Fall tritt die Rechtskraft nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ein.
Im dritten Fall muß die Staatsanwaltschaft der Rücknahme des Einspruchs erst zustimmen, bevor der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.

Im Extremfall kann es also sein, dass der Betroffene wochenlang meint, er dürfe nicht mehr fahren und freut sich auf das Ende des Fahrverbotes einen Monat nach Abgabe des Führerscheins. Am Ende bekommt er dann die Mitteilung, dass die Monatsfrist noch nicht einmal begonnen hat zu laufen und er muss eine weitere lange Zeit auf das Auto- oder Moppedfahren verzichten.

Oder schlimmer noch: Er fährt bereits wieder, obwohl er das Fahrverbot noch gilt.

Vorsicht ist also angesagt, wenn man ohne (genügende) Rechtskenntnisse versucht, sich rechtschaffen zu verhalten. Das geht manchmal richtig schief.



Kanzleiführung
Herr Carsten R. Hoenig
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Die Kanzlei Hoenig Berlin ist eine Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Motorradrecht, deren Anwälte bundesweit auch in Verkehrsstrafsachen und Ordnungswidrigkeiten verteidigen.

Aktuelle Infos der Kanzlei zum Verkehrsrecht gibt es unter http://www.kreuzberger-verkehrsrecht.de