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18.05.2010 - dvb-Presseservice

Begrenzte Haftung für Fluggepäck

Reiserecht

Luftfahrtunternehmen haften für verlorenes oder beschädigtes Fluggepäck nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.134 Euro. Dies entschied der Europäische Gerichtshof. Wie die D.A.S. mitteilte, können Flugpassagiere jedoch mit der Fluggesellschaft eine höhere Haftungssumme gegen Aufpreis vereinbaren.

EuGH, Az. C-63/09

Hintergrundinformation:

Die Haftung von Luftfahrtunternehmen für verlorenes oder beschädigtes Fluggepäck ist im Abkommen von Montreal festgelegt worden, dem Deutschland 2004 beigetreten ist. Danach haftet die Fluggesellschaft immer, wenn das Ereignis, durch welches das Gepäck beschädigt, zerstört oder verloren wurde, an Bord eines ihrer Flugzeuge oder während der Zeit stattgefunden hat, in der sie das Gepäck in Obhut hatte. Jeder Gepäckschaden zwischen dem Aufgeben und dem Abholen des Koffers ist also abgedeckt. Uneins waren sich die Gerichte jedoch bisher bei der Frage, ob Schäden aller Art zu tragen sind und wie hoch die Maximalgrenze für diese Haftung ist. Der Fall: Das Reisegepäck eines Passagiers war auf dem Flug von Barcelona (Spanien) nach Porto (Portugal) spurlos verschwunden. Der Mann machte vor einem spanischen Gericht Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3.200 Euro geltend. Davon entfielen 2.700 Euro auf den Wert des Gepäcks und 500 Euro auf den durch den Verlust entstandenen immateriellen Schaden. Das Gericht gab den Fall an den Europäischen Gerichtshof weiter. Das Urteil: Der EuGH entschied, dass Passagiere sowohl ein Recht auf Ersatz des materiellen Schadens – also des reinen Wertes des Gepäcks – als auch des immateriellen Schadens haben. Damit ist ein ideeller Schaden gemeint, der kein Vermögensschaden ist – etwa der Verlust unersetzbarer Fotos oder Familienerbstücke. Der EuGH betonte der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass die strenge Haftung der Fluggesellschaften nach oben begrenzt sei. Das Abkommen lege als Haftungshöchstbetrag 1.000 so genannte Sonderziehungsrechte fest. Dies entspricht 1.134 Euro. Der Höchstbetrag schließe materielle und immaterielle Schäden ein. Der Reisende habe das Recht, beim Flugunternehmen den Wert seines Gepäcks anzugeben und gegen Zahlung eines Zuschlags eine höhere Haftung zu vereinbaren.

EuGH, Urteil vom 6. Mai 2010, Az. C-63/09




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