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11.11.2008 - dvb-Presseservice

Beliebig lange Elternzeit bei 40b-Direktversicherung

Die überwiegende Zahl der Direktversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, werden auch heute noch gemäß § 40b EStG pauschal besteuert. Einmalige Kapitalleistungen im Alter aus diesen Direktversicherungen sind in der Regel steuerfrei, da es sich um sog. Altverträge handelt.

Beitragsfreistellung für Lohnsteuerpauschalierung unschädlich

Für die Pauschalierung der Lohnsteuer kommt es nur darauf an, dass die zugrunde liegende Zusage vor 2005 erteilt wurde. Da Beitragsfreistellun­gen lediglich die versicherte (und auch zugesagte) Leistung reduzieren, ist eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung unabhängig von der Dauer der Beitragsfreistellung unschädlich. Denn es wird lediglich die zugesagte Leistung verändert, die Zusage selbst bleibt aber eine sog. Altzusage.

Beitragsfreistellung kann für Steuerfreiheit des Vertrages schädlich sein

Für eine steuerfreie Kapitalauszahlung im Alter ist nicht das Zusagedatum sondern der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von Bedeutung. Die Versicherung muss vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sein. 

Wird die Beitragszahlung zu einer solchen Versicherung wegen Zahlungs­schwierigkeiten für mehr als 2 Jahre ausgesetzt oder reduziert, so gilt die Wiederaufnahme der Beitragszahlung in der ursprünglichen Höhe steuerlich als neu abgeschlossener Vertrag. Und für diesen gibt es die Möglichkeit steuerfreier Kapitalleistungen nicht mehr. Bisher galt diese strenge Regelung auch für Beitragsfreistellungen während der Elternzeit.

Neu: beliebig lange Beitragsfreistellung bei Elternzeit

Im Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu steuerlichen Fragen der Lebensversicherung (Entwurf vom 22.08.2008) legt das BMF nun fest, dass ein steuerfreier Altvertrag wegen gesetzlicher Elternzeit beliebig lange beitragsfrei gestellt werden kann. Um die Steuerfreiheit zu erhalten, muss der Arbeitnehmer aber spätestens 3 Monate nach Beendigung der Eltern­zeit die Beitragszahlung wieder aufgenommen haben. Hiermit lehnt sich das BMF an § 212 VVG an, nach dem auch der Versicherer verpflichtet ist, dem Kunden innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Elternzeit die Fortsetzung des ursprünglichen Vertrages anzubieten.

Bedeutung für die Praxis

Es ist davon auszugehen, dass die o.g. Regelung unverändert vom BMF verabschiedet wird. Zukünftig sollte darauf geachtet werden, alle Arbeit­nehmer bei Beendigung der Elternzeit umgehend auf die Möglichkeit der Fortsetzung des ursprünglichen Vertrages hinzuweisen. Bei jährlicher Beitragszahlung sollte nicht bis zum nächsten Fälligkeitstermin gewartet werden, sofern dieser Termin mehr als drei Monate nach der Beendigung der Elternzeit liegt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen über diese und alle weiteren aktuellen und ge­planten Änderungen rund um die betriebliche Altersversorgung erhalten Sie in den febs-Praxisseminaren, z.B.

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 Ihr Ansprechpartner:

 



Herr Andreas Buttler
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