Anzeige
13.03.2012 - dvb-Presseservice

Berücksichtigung der Scheidung schon bei der Beratung zur Altersversorgung

Seit 2009 sitzen die Versorgungsträger bei Scheidung von Arbeitnehmern mit einer privaten oder betrieblichen Altersversorgung mit im Boot. Sie müssen dem Gericht einen Ausgleichsvorschlag unterbreiten und diesen nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch umsetzen. Die zahlreichen Zweifelsfragen, die das Versorgungsausgleichsgesetz offen lässt, beschäftigen seither die Gerichte. Bisher betrafen diese Entscheidungen meist nur Details zur Berechnung der gegenseitigen Ansprüche oder zur Umsetzung der Urteile.

75.000 € durch private Rentenversicherung verloren

In der Beratung zur Altersvorsorge blieb das Thema Scheidung bisher weitgehend außen vor. Welche unangenehmen Folgen das haben kann, musste eine Ehefrau nun erfahren. Um ihr in die Ehe mitgebrachtes Vermögen zu schützen, vereinbarten die Ehegatten vor der Hochzeit Gütertrennung. Während der Ehe schloss die Frau mit 150.000 € ihres mitgebrachten Vermögens eine Rentenversicherung ab. Als die Ehe später geschieden wurde, verweigerte Sie den Versorgungsausgleich mit der Begründung, dass die Rentenversicherung aus „vorehezeitlichem“ Vermögen entstanden sei. Doch der BGH machte ihr mit Beschluss vom 18.01.2012 einen Strich durch die Rechnung. Nach Meinung der Richter unterliegen dem Versorgungsausgleich alle Anrechte, die durch Arbeit oder Vermögen während der Ehezeit geschaffen wurden. Dabei kommt es nur darauf an, ob das Anrecht während der Ehezeit entstanden ist. Wann das zum Erwerb des Anrechts eingesetzte Vermögen entstanden ist, spielt keine Rolle. Hätte die Frau die 150.000 € zum Beispiel auf einem Sparbuch liegen lassen, hätte Sie den Betrag bei der Scheidung nicht mit ihrem (ehemaligen) Ehegatten teilen müssen. Ein teurer Spaß, den man durch Wahl eines geeigneten Anlageproduktes hätte vermeiden können.

Vorsicht bei Umwandlung von Tantiemen und Auslagerung von Pensionszusagen

„Dieses Urteil hat auch weitreichende Bedeutung für die betriebliche Altersversorgung“, meint Andreas Buttler vom bAV-Beratungsunternehmen febs Consulting GmbH und erläutert die Folgen am Beispiel der Entgeltumwandlung von Tantiemen: Wird eine Tantieme, die vor der Hochzeit verdient wurde, erst nach der Hochzeit per Einmalumwandlung in eine bAV umgewandelt, so ist der bAV-Anspruch nach der Argumentation des BGH vollständig während der Ehezeit entstanden.

Die Argumentation des BGH könnte auch bei der Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf einen externen Versorgungsträger Anwendung finden. Wird z. B. eine „jahrzehntealte“ Pensionszusage während der Ehezeit auf einen Pensionsfonds übertragen, so wäre die Anwartschaft des Pensionsfonds vollständig in der Ehezeit entstanden. Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, schon bei der Auslagerung und vor allem bei Erstellung des Ausgleichsvorschlags für das Gericht darauf hinzuweisen, dass das Anrecht nicht durch Zahlung des Pensionsfondsbeitrags entsteht, sondern lediglich das bereits bestehende Anrecht vom Pensionsfonds übernommen wird. Ein kleiner aber feiner Unterschied.

Dass die Gefahr einer Fehlentscheidung durchaus real ist, zeigt auch das Urteil des OLG München vom 12.04.2011. Hier ging es um eine Pensionszusage, die nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Gerichtsentscheidung über den Versorgungsausgleich, wegen Liquidation des Arbeitgebers auf einen Lebensversicherer übertragen wurde. Die Richter stellten fest, dass die auszugleichende Pensionszusage nicht mehr vorhanden war und somit auch nicht mehr ausgeglichen werden konnte. Die Liquidationsversicherung hielten sie nicht für ausgleichsfähig, da das Anrecht an der Versicherung durch einen Einmalbeitrag nach Beendigung der Ehezeit entstanden war. Die Ehefrau ging somit leer aus.

Die genannten Entscheidungen zeigen, wie wichtig es nicht nur für Versorgungsträger sondern auch für bAV-Berater ist, sich mit ausgewählten Details zum Versorgungsausgleich zu beschäftigen. Einen sehr guten Gesamtüberblick bietet das Seminar „Versorgungsausgleich in der Arbeitgeber-Praxis“ der febs Akademie für betriebliche Altersversorgung am 16.04.2012. Wer sich vor allem für die aktuelle Rechtsprechung sowie für Tipps zur Vermeidung von Fehlern interessiert, dem empfehlen die febs-Experten das Seminar „Aktuelle bAV-Herausforderungen 2012 für Produktanbieter und Berater“ am 26.04.2012. Details zu diesen Seminaren sowie das vollständige Seminarprogramm finden Interessierte unter http://www.febs-consulting.de/seminare.



Ihr Ansprechpartner
Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: (089) 890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
www.febs-consulting.de

Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.