Berücksichtigung der Scheidung schon bei der Beratung zur Altersversorgung
Seit 2009 sitzen die Versorgungsträger
bei Scheidung von Arbeitnehmern mit einer privaten oder betrieblichen
Altersversorgung mit im Boot. Sie müssen dem Gericht einen
Ausgleichsvorschlag unterbreiten und diesen nach Rechtskraft der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch umsetzen. Die
zahlreichen Zweifelsfragen, die das Versorgungsausgleichsgesetz offen
lässt, beschäftigen seither die Gerichte. Bisher betrafen diese
Entscheidungen meist nur Details zur Berechnung der gegenseitigen
Ansprüche oder zur Umsetzung der Urteile.
75.000 € durch private Rentenversicherung
verloren
In der Beratung zur Altersvorsorge
blieb das Thema Scheidung bisher weitgehend außen vor. Welche
unangenehmen Folgen das haben kann, musste eine Ehefrau nun erfahren.
Um ihr in die Ehe mitgebrachtes Vermögen zu schützen, vereinbarten
die Ehegatten vor der Hochzeit Gütertrennung. Während der Ehe
schloss die Frau mit 150.000 € ihres mitgebrachten Vermögens eine
Rentenversicherung ab. Als die Ehe später geschieden wurde,
verweigerte Sie den Versorgungsausgleich mit der Begründung, dass
die Rentenversicherung aus „vorehezeitlichem“ Vermögen
entstanden sei. Doch der BGH machte ihr mit Beschluss vom 18.01.2012
einen Strich durch die Rechnung. Nach Meinung der Richter unterliegen
dem Versorgungsausgleich alle Anrechte, die durch Arbeit oder
Vermögen während der Ehezeit geschaffen wurden. Dabei kommt es nur
darauf an, ob das Anrecht während der Ehezeit entstanden ist. Wann
das zum Erwerb des Anrechts eingesetzte Vermögen entstanden ist,
spielt keine Rolle. Hätte die Frau die 150.000 € zum Beispiel auf
einem Sparbuch liegen lassen, hätte Sie den Betrag bei der Scheidung
nicht mit ihrem (ehemaligen) Ehegatten teilen müssen. Ein teurer
Spaß, den man durch Wahl eines geeigneten Anlageproduktes hätte
vermeiden können.
Vorsicht bei Umwandlung von Tantiemen und
Auslagerung von Pensionszusagen
„Dieses Urteil hat auch weitreichende
Bedeutung für die betriebliche Altersversorgung“, meint Andreas
Buttler vom bAV-Beratungsunternehmen febs Consulting GmbH und
erläutert die Folgen am Beispiel der Entgeltumwandlung von
Tantiemen: Wird eine Tantieme, die vor der Hochzeit verdient wurde,
erst nach der Hochzeit per Einmalumwandlung in eine bAV umgewandelt,
so ist der bAV-Anspruch nach der Argumentation des BGH vollständig
während der Ehezeit entstanden.
Die Argumentation des BGH könnte auch
bei der Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf einen externen
Versorgungsträger Anwendung finden. Wird z. B. eine „jahrzehntealte“
Pensionszusage während der Ehezeit auf einen Pensionsfonds
übertragen, so wäre die Anwartschaft des Pensionsfonds vollständig
in der Ehezeit entstanden. Hier sollte unbedingt darauf geachtet
werden, schon bei der Auslagerung und vor allem bei Erstellung des
Ausgleichsvorschlags für das Gericht darauf hinzuweisen, dass das
Anrecht nicht durch Zahlung des Pensionsfondsbeitrags entsteht,
sondern lediglich das bereits bestehende Anrecht vom Pensionsfonds
übernommen wird. Ein kleiner aber feiner Unterschied.
Dass die Gefahr einer Fehlentscheidung
durchaus real ist, zeigt auch das Urteil des OLG München vom
12.04.2011. Hier ging es um eine Pensionszusage, die nach dem Ende
der Ehezeit, aber vor der Gerichtsentscheidung über den
Versorgungsausgleich, wegen Liquidation des Arbeitgebers auf einen
Lebensversicherer übertragen wurde. Die Richter stellten fest, dass
die auszugleichende Pensionszusage nicht mehr vorhanden war und somit
auch nicht mehr ausgeglichen werden konnte. Die
Liquidationsversicherung hielten sie nicht für ausgleichsfähig, da
das Anrecht an der Versicherung durch einen Einmalbeitrag nach
Beendigung der Ehezeit entstanden war. Die Ehefrau ging somit leer
aus.
Die genannten Entscheidungen zeigen,
wie wichtig es nicht nur für Versorgungsträger sondern auch für
bAV-Berater ist, sich mit ausgewählten Details zum
Versorgungsausgleich zu beschäftigen. Einen sehr guten
Gesamtüberblick bietet das Seminar „Versorgungsausgleich in der
Arbeitgeber-Praxis“ der febs Akademie für betriebliche
Altersversorgung am 16.04.2012. Wer sich vor allem für die aktuelle
Rechtsprechung sowie für Tipps zur Vermeidung von Fehlern
interessiert, dem empfehlen die febs-Experten das Seminar „Aktuelle
bAV-Herausforderungen 2012 für Produktanbieter und Berater“ am
26.04.2012. Details zu diesen Seminaren sowie das vollständige
Seminarprogramm finden Interessierte unter http://www.febs-consulting.de/seminare.
Ihr Ansprechpartner
Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: (089) 890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de
febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
www.febs-consulting.de
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber
bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.